2. Rechtliche Grundlagen

Die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl in Förderschulen als auch integrativ in Regelschulen sowie die präventive Arbeit im Sinne von Förderzentren basieren auf der Grundlage verschiedener Gesetze und Verordnungen :

 Schulgesetz, § 13

 (1) : "Schüler, die wegen Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in Förderschulen unterrichtet.

 In der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 03. August 2004 regelt der § 13 folgende Sachverhalte :

 (1) : "Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige Förderung. Es kann von der Schule, die der Schüler besucht oder den Eltern beim Regionalschulamt beantragt werden."

Im §12 werden folgende Aussagen getroffen:

(1): "Das Förderzentrum arbeitet interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen. Es berät andere allgemein billdende Schulen zu seinem Förderschwerpunkt."

Des Weiteren heißt es in einem Auszug aus den " Empfehlungen zur sonderpädagogischer Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland  " (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994):

 Sonderpädagogische Förderung im Rahmen von Sonderpädagogischen Förderzentren

"Die Angebotsvielfalt sonderpädagogischer Förderung führt immer häufiger zur Herausbildung Sonderpädagogischer Förderzentren. Es lassen sich dabei verschiedene Richtungen ausmachen, die einer fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung Rechnung tragen. Dabei sollen Sonderpädagogische Förderzentren  als regionale und überregionale Einrichtungen einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten entsprechen und sonderpädagogische Förderung in präventiven, integrativen, stationären und kooperativen Formen möglichst wohnortnah und fachgerecht sicherstellen."

Weitere wesentliche Verordnungen sind auf dem sächsischen Bildungsserver einzusehen.