Satzung

Förderverein Gymnasium Dresden-Bühlau e. V.  

§ 1  Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen:

Förderverein Gymnasium Dresden-Bühlau e.V. Er hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist das Gymnasium Bühlau in seinen Aufgaben auf den Gebieten der Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur und Sport zu unterstützen und die Jugendarbeit am Gymnasium zu fördern. Der Verein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins keine Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Schuljahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist einmal pro Schuljahr fällig. Die Einzugs- bzw. Fälligkeitstermine sind der Beitrittserklärung zu entnehmen.

§ 6  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins fördern will und die Satzung anerkennt. Die Eintrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod. Der Austritt ist zum Ende eines Schuljahres (31.07.) möglich und muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand vorliegen. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Verzug der Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten nach vorheriger Erinnerung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31. März statt. Der Vorstand erstattet dabei den Jahres- und den Kassenbericht. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere: Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer, Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Satzungsänderungen. Die Mitglieder sind wenigstens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder falls möglich per E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe des Grundes gestellt werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftwart sowie Beisitzer und wird auf 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§ 9 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Kasse und der Rechnungsprüfung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt, die dem Vorstand angehören dürfen.

§ 10 Wahlen

Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im Einzelnen hingewiesen hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind und davon ¾ für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine 2. Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von ¾ der Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser Versammlung ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Dresden mit der Verpflichtung zu, es für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Schüler des Gymnasiums Dresden-Bühlau zu verwenden.

§ 14 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes Satzungsänderungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.