Liebe Eltern,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in der neuen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 21. Oktober 2020 im § 7 Absatz 2 Punkt 7 Folgendes festgelegt ist:
§ 7 Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen
(1) Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen kommunalen Behörden aufgrund der in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten amtlich festgestellten Zahlen unverzüglich nach Erreichen der erhöhten Infektionszahl verschärfende Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Die Maßnahmen sind ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Ab 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen
[...]
7. soll das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, angeordnet werden. Die Anordnung soll Ausnahmen für Tätigkeiten im Freien vorsehen. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 gelten entsprechend. Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.
Die Landeshauptstadt Dresden hat den Schwellenwert von 35 erreicht. Damit gilt der § 7 Absatz 2.
Nach Rücksprache mit dem Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden bedeutet dies für Sie und Ihre Kinder konkret:
- Maskenpflicht auf dem gesamten Gelände und im Gebäude
- die KINDER & ANGESTELLTEN dürfen bei Tätigkeiten im Freien die Maske abnehmen
- Ausnahmen können nur mit einem ärztlichen Attest genehmigt werden
Bitte helfen Sie mit sich selbst, Ihre Kinder sowie die Angestellten unserer Einrichtung zu schützen.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Robert Edel
Einrichtungsleitung