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Informationen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen

Sehr geehrte Eltern!

Vermehrt gibt es Entschuldigungen für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.

In Rücksprache mit der Rechtsabteilung vom LaSuB möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

§ 1 Absatz 1 der Schulbesuchsordnung – SBO sagt dazu eindeutig:
„Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs.2 SchG und § 26 Abs. 2
Sächs.SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom
Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.“

§ 3 der Schulbesuchsordnung sagt:
„Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf
Antrag der Erziehungsberechtigten……..in einzelnen Fächern oder von einzelnen
Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter.“
Es muss von den Eltern ein Befreiungsantrag gestellt werden, indem ein besonderer
Ausnahmefall zu erkennen ist. Meist ist dies in den bisherigen Entschuldigungen nicht der
Fall gewesen. Beurlaubungsgründe, die anerkannt werden, finden Sie in der
Schulbesuchsordnung §4.


Bei Erkrankung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Cornelia Haufe
Schulleiterin