Satzung des Fördervereins

Satzung des „Fördervereins der Pestalozzi-Grundschule Neustädtel e.V.

 

§ 1

Der „Förderverein der Pestalozzi-Grundschule Neustädtel e.V.“ mit Sitz in Schneeberg­ Neustädtel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der schulischen Belange der Neustädtler Grundschule bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Erhaltung der Grundschule Es wird beantragt, den Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue einzutragen.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich

 

§ 6

Der Verein nimmt als Mitglieder auf:

a)  Eltern, Elternvertreter und Erziehungsberechtigte von Schülern, welche bereit sind, der Ein-  

     richtung mit Rat und Tat beizustehen, ihre Belange zu schützen und ihre Entwicklung zu 

     fördern.

b) Freunde und Gönner der Einrichtung.

c) Ehemalige pädagogische und technische Mitarbeiter der Grundschule

Der Beitritt zum Verein ist schriftlich beim Vorstand anzumelden. Über den Beitritt selbst entscheidet der Vorstand des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und hat bis zum 30.November des laufenden Jahres zu erfolgen.

Damit wird der Austritt aus dem Förderverein ab 01. Januar des darauf folgenden Jahres wirksam.

 

§ 7

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Erfolgt keine Neufestlegung, bleibt es bei der bisherigen Beitrags- höhe. Der Verein legt seinen Mitgliedern nahe, durch weitere Beiträge und Spenden nach Selbsteinschätzung Geldmittel bereitzustellen.

 

§ 8

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.

Der Vorstand besteht aus dem:

  • Vorsitzenden

  • stellvertretenden Vorsitzenden

  • Schriftführer

  • Kassierer

  • Beisitzer

Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählen.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Im Übrigen wird der Verein im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Alle Mitglieder des Vorstandes entscheiden, im Einverständnis mit dem Schulleiter, über Zuwendungen und Verwendungen, die über 1500,00 € hinausgehen.

 

§ 9

Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, bei Bedarf eine Vorstands-sitzung und eine Mitgliederversammlung mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 2 Wochen als Brief an jedes Mitglied des Vereins.

 

§ 10

Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies bei ihm 20 % der Mitglieder schriftlich beantragen.

 

§ 11

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Eltern eines Schülers der Schule haben zusammen eine Stimme.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

 

§ 12

Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer Niederschriften anzufertigen, welche von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer unterzeichnet werden müssen.

Jede Niederschrift ist in der nachfolgenden Versammlung zu verlesen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern bzw. Vereinsmitgliedern zu genehmigen.

 

§ 13

Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mitgliederbeiträge und Spenden verantwortlich. Zu diesem Zweck hat er entsprechende Bücher anzulegen, in welchen jeder Ein- und Abgang von Geld zu verzeichnen ist.

 

§ 14

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleitstet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit  ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein

„825 Jahre Neustädtel e.V.“ mit Sitz in Schneeberg (VR 2832), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 

Die vorstehende geänderte Satzung wurde am 02. Mai 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen.