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Satzung Förderverein

Förderverein der Reichenberger Grundschule e.V.

Satzung  

§1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Reichenberger Grundschule“.  Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.  Sitz des Vereins ist Moritzburg, Ortsteil Reichenberg. 

§2 Aufgaben und Zweck 

Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule, ihrer  Schülerinnen und Schüler sowie aller schulischen Veranstaltungen. (1) Der Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für die Förderung der  Bildung und Erziehung, in der GS Reichenberg. 

(2) Der Verein hat die Aufgabe, finanzielle und materielle Mittel hierfür  von natürlichen oder juristischen Personen zu beschaffen bzw. diese  Personen zur aktiven Mitarbeit im Verein heranzuziehen. 

(3) Er kann Kinder finanziell schwächerer Familien bei Bedarf  unterstützen, z.B. bei Klassenfahrten oder bei der Beschaffung von  Arbeitsmitteln. 

(4) Er kann bei der Pflege und Gestaltung der Schule und des  Schulgebäudes unterstützen. 

(5) Arbeitsgemeinschaften der Schule können unterstützt werden. (6) Der Verein kann Lehrmittel ergänzen und sonstige den Bildungsziele  der Schule dienende Anschaffungen ermöglichen, soweit dafür öffentliche  Mittel nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen. 

(7) Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb ausgerichtet. 

§3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich uns unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung (§§ 51 bis 58 der Abgabenordnung vom 16.03.76). 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln  des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§4 Mittel des Fördervereins 

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge, 

b) Spenden, 

c) Erlöse aus Veranstaltungen, 

d) Sonstige Zuwendungen. 

(2) Entsprechende Rahmenbedingungen werden in der gesonderten  Beitragsordnung geregelt. 

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit festgesetzt. 

§5 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr  vollendet hat, und juristische Personen werden, die sich der Schule  verbunden fühlt. 

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Der  Vorstand kann die Annahme innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen. Im  Falle der Ablehnung bedarf es keiner Begründung. 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der  Aufnahme. 

(4) Die Mitgliedschaft endet  

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des  Geschäftsjahres, 

b) durch Ausschluss, 

c) durch den Tod eines Mitgliedes. 

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen und  dem Zweck des Vereins wiederholt zuwiderhandelt. Über den Ausschluss  entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene  innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Einspruch einlegen.  Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.  Bei Ausschluss eines Mitgliedes müssen die Mitglieder des Vereins  informiert werden. Bis dahingeleistete Beiträge werden nicht erstattet. 

§6 Organe des Fördervereins 

Organe des Fördervereins sind 

(1) die Mitgliederversammlung als höchstes Organ, 

(2) der Vorstand. 

§7 Mitgliederversammlung 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es 

a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen, b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen, 

c) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages  festzusetzen, 

d) über Satzungsänderungen zu beschließen, 

e) den Verein aufzulösen. Dazu sind 2/3 der Stimmen der erschienen  Mitglieder erforderlich. 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens  einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch  einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Einberufung erfolgt  jeweils schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von  mindestens zwei Wochen. 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig. Beschlüsse  der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.  Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. 

(4) Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mit  2/3 der anwesenden Mitglieder zu fassen. 

(5) Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von  dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (6) Die Mitgliederversammlung wählt für ein Geschäftsjahr zwei  Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer  haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung  und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den  Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung  erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten  Aufgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die  Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

(7) In der jährlichen Mitgliederversammlung werden längerfristige  Aufgaben und Ziele festgelegt. Bei kurzfristig notwendigen Maßnahmen ist  der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. 

§8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden 

b) dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden (Schatzmeister) c) dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden (Schriftführer).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr mit  einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines  Vorstandes an. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann  der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter  amtieren. 

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 

(5) 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich. (6) Die Bestellung zum Vorstand kann widerrufen werden, wenn ein  wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt bei grober  Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung  vor. 

(7) Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung von allen  geplanten größeren Projekten, Veranstaltungen und Ausgaben des Vereins für  das kommende Schuljahr. Er versucht, eine breite Mehrheit für seine Arbeit  bei den Mitgliedern zu schaffen. 

(8) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach den  in §2 genannten Zwecken. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der  einfachen Mehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und bei  dessen Verhinderung die Stimme des ersten Stellvertreters. (9) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln über das Vereinskonto  verfügen und sind gemeinsam Vertretungsberechtigt. 

§9 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August und endet am  31. Juli. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der  Eintragung des Vereins im Vereinsregister. 

§10 Haftung 

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit  ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. 

§11 Auflösung des Vereins 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde  Moritzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke  zugunsten der Grundschule oder nachfolgender Einrichtungen zu verwenden  hat. 

§12 Inkrafttreten 

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 8. November 2000  beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Aufgrund der Forderung des  Finanzamtes Meißen vom 12.02.2008 wurde eine Satzungsänderung vom Vorstand  gemäß Vorstandsbeschluss vom 03.04.2008 beschlossen und tritt am selben Tag  in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen  Amtsgericht eingetragen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der  zuständigen Finanzverwaltung ist beantragt. Der Vorstand hat das Recht,  etwaige Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder  vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne erneute Befragung der  Mitgliederversammlung vorzunehmen.