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Schuljahr 2023/2024

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Beurlaubung

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler vom Schulbesuch beurlaubt werden. Dies muss rechtzeitig bei der Schule beantragt werden. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der
Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. kirchliche Anlässe und Veranstaltungen,
2. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe,
3. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch,
4. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben,
5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von
Trainingszentren,
6. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte.


Eine Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Nachzulesen in der Schulbesuchsordnung www.sn.schule.de/~ms35dd/gesetze/sbo.pdf

Krankheit

Krankheit des Kindes

Wenn Ihr Kind erkrankt ist oder aus anderen wichtigen Gründen der Schule unvorhergesehen fernbleibt, benachrichtigen Sie uns bitte bis 7.30 Uhr des jeweiligen Tages. Sie erreichen uns oder den Anrufbeantworter telefonisch unter 037363/7229. Bitte reichen Sie auch eine schriftliche Entschuldigung nach, wenn Ihr Kind die Schule wieder besucht.

Infektionskrankheiten

Sollte Ihr Kind eine ansteckende Krankheit haben, welche den Besuch einer Kindereinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz untersagt oder sogar im Krankenhaus behandelt werden muss, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen uns die Diagnose mit. Dazu zählt auch ein Befall mit Kopfläusen. Wir sind verpflichtet, die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit zu informieren.

Versicherung

Schüler-Unfallversicherung

Jedes Kind ist in der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung geschützt.

Unfallversicherungsschutz besteht

  • während des Unterrichts einschließlich der Pausen
  • bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften
  • bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage (Wanderungen, Exkursionen, Schulfeiern, Theaterbesuche, Schullandheimaufenthalte u.ä.)
  • auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule

Unfallversicherungsschutz besteht nicht

  • bei Erledigung von Hausaufgaben oder der Vorbereitung des Unterrichts im häuslichen Bereich
  • während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände außerhalb der Unterrichtszeiten
  • während eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, wie Benutzung der Toilette, Essenseinnahme,
  • bei Teilnahme an privatem Nachhilfeunterricht
  • während der Unterbrechung des Schulwegs oder bei Umwegen aus privaten Gründen

Unfallmeldung

Benachrichtigen Sie uns bitte umgehend, wenn Sie auf Grund eines Schulunfalls Ihr Kind einem Arzt vorstellen mussten. Wir erstellen dann eine Unfallanzeige bei der zuständigen Unfallkasse. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich direkt an die

Unfallkasse Sachsen, Postfach 42, 01651 Meißen
Telefonnummer: 03521/7240
Internet: www.uksachsen.de

Schutz bei Schäden am Eigentum des Schülers und Haftpflichtansprüche gegenüber Schülern

Der Schulträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, dass Eigentum der Schüler zu versichern oder eine Haftpflichtversicherung für die Schüler abzuschließen.

Wir empfehlen daher, keine wertvollen Gegenstände mit in die Schule zu nehmen.

Unterrichtsausfall

Grundsätzlich ist der gültige Stundenplan verbindlich für den Unterrichtsschluss des jeweiligen Tages. Sollte der Unterricht vorzeitig enden auf Grund von Stundenausfall, hitzefrei o.ä., wird Ihr Kind bis zum regulären Unterrichtsende betreut. Stundenausfall wird im Hausaufgabenheft, wenn möglich am Vortag, vermerkt. Ihre Unterschrift unter diesem Eintrag ermöglicht es dem Kind, das Schulgebäude dann auch vorzeitig zu verlassen. Eine Dauervollmacht kann dies über einen längeren Zeitraum regeln.

Nach Beendigung des Unterrichts müssen die Schüler in einem zeitlich angemessenen Rahmen das Schulgelände verlassen.