14.Grundschule 

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Satzung

Satzung

 Satzung des Vereins

„Förderverein 14.Grundschule Dresden –Südvorstadt“ e.V.

 

 

                    § 1

          Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein 14. Grundschule Dresden – Südvorstadt e. V.“. Sitz des Vereins ist in Dresden.

 

 

                    § 2

      Aufgaben und Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule und ihrer Kinder in Unterricht und Freizeit. Diese Förderung beinhaltet materielle, ideelle und persönliche Unterstützung;

unter anderem

- die Förderung begabter und die Unterstützung bedürftiger Schüler,

- die Anerkennung besonderer Schülerleistungen und besonderen Einsatzes für die Schulgemeinschaft.

 

Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Schule, den Trägern und der Elternschaft.

 

 

 

                    § 3

         Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

                    § 4

     Mittel des Fördervereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch

 

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) Erlöse aus Veranstaltungen

d) Sonstige Zuwendungen

 

Entsprechende Rahmenbedingungen werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

 

 

                    § 5

           Mitgliedschaft

 

Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen, die einen Bezug zur Schule haben.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf formlose schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen, im Falle der Ablehnung bedarf dies keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet

- mit Zahlungseinstellung des Mitglieds

- durch Ausschluss

- durch den Tod des Mitglieds.

 

 

                    § 6

     Organe des Fördervereins

 

Organe des Fördervereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

                    § 7

     Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand 1 mal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Kommt die Beschlussfähigkeit der Mitgliedsversammlung nicht zustande, ist die Versammlung innerhalb von mindestens 4 und höchstens 8 Wochen erneut einzuberufen. Die Einladung muss den Hinweis enthalten, dass die neuerliche Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von Vorsitzenden und Schatzmeister zu unterschreiben ist.

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern den Vorstand in geheimer Wahl.

 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

 

In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Fördermaßnahmen

b) mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen, den Ausschuss eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins.

 

 

                     § 8

                Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

1. 1 Vorsitzenden

2. 1 stellvertretenden Vorsitzenden

3. 1 Schatzmeister

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kooptieren.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand jeweils gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

                    § 9

                Beiträge

 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.08. eines Jahres und endet jeweils am 31.07. des nachfolgenden Jahres.

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Spenden sind möglich.

 

 

                    § 10

                 Haftung

 

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.