33. Grundschule Dresden 

Haus- und Hofordnung

Haus- und Hofordnung

Gemeinsame Haus- und Hofordnung

für das Objekt 01237 Dresden, Schilfweg 3

 

 33. Grundschule - Schule mit Ganztagsangeboten -

Tel: (03 51) 256 11 86 / Fax: (03 51) 205 63 51
E-Mail: gs_033@dresdner-schulen.de

 

Hort „Regenbogen“ - Tel: (03 51) 25 85 76 10
E-Mail: daniela.schmidt@independentliving.de

 

- Öffentlicher Aushang -

Die Belehrung in Schule und Hort erfolgt mit Schuljahresbeginn.

 

Präambel

 

Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für alle Kinder wird im Rahmen der Umsetzung des Dresdner Programms „Gemeinsam bildet – Grundschule und Hort im Dialog“ die Haus- und Hofordnung um die Regelungsbereiche des Hortes erweitert.

 

  1. Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus- und Hofordnung

 

Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungseinrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.

 

  1. Unterrichts- und Hortzeiten

 

Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.
 

Die Unterrichtsräume können 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten werden. Für früher ankommende Schüler und Schülerinnen ist bis dahin der Aufenthalt auf dem Schulvorplatz bzw. die Nutzung des Frühhortes möglich. Sollte eine Klasse fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden dies ein/zwei Schüler oder Schülerinnen (gemeinsam) sofort im Sekretariat oder im Lehrerzimmer.

Der Unterricht beginnt pünktlich im Unterrichtsraum am Arbeitsplatz. Zum Sportunterricht zur Turnhalle an der Marienberger Straße gehen die Kinder gemeinsam mit dem Sportlehrer. Schüler, welche zu spät kommen, melden sich im Sekretariat (Klingel neben dem Haupteingang).

 

Während der Pausen halten sich die Schüler und Schülerinnen in den Klassenräumen auf. Für die gesamte Schul- und Hortbesuchszeit darf das Schulgelände nicht verlassen werden. Nur mit Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gelten Ausnahmen.

 

Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. nach Mittagessen oder einem Ganztagsangebot zu verlassen.

 

Schule Hort
Es gelten folgende Unterrichtszeiten / Pausen- und Bewegungszeiten:  
  1. Stunde
7:30 - 8:15 Uhr
  1. Stunde
8:20 - 9:05 Uhr Frühstückspause bis 9:20 Uhr
  1. Stunde
9:20 - 10:05 Uhr Hofpause bis 10:25 Uhr
  1. Stunde
10:30 - 11:15 Uhr
  1. Stunde
11:25 - 12:10 Uhr
  1. Stunde
12:20 - 13:05 Uhr
  Das Schulsekretariat hat folgende Öffnungszeiten:  
Täglich 7:30 – 8:30 Uhr
Montag, Dienstag Freitag 7:30 – 11:30 Uhr
  Sprechzeiten der Schulleitung:  
Montags und nach Absprache 7:30 – 8:15 Uhr
   
Für Hortkinder öffnet der Frühhort von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr oder 10min vor Unterrichtsbeginn.
  Die Hortbetreuungszeit am Nachmittag ist
von 11:15 Uhr bis 17:30 Uhr.

Das Außengelände darf nur in Begleitung oder in Absprache mit einer pädagogischen Fachkraft genutzt werden.
  Essenszeiten: 11:15 – 11:45 Uhr, ab 12:10 – 13:45 Uhr
 

 

 

1. Hausaufgaben

 

Die tägliche Kontrolle der Hausaufgabenerfüllung und Schulmaterialien obliegt den Eltern. Die Schule trägt Sorge für einen angemessenen Umfang der Hausaufgaben und deren Kontrolle. Hausaufgaben dienen der Festigung und Wiederholung von Lernstoff und der Vorbereitung für das Lernen an weiterführenden Schulen. Hausaufgaben sind Bestandteil der außerschulischen Pflichten von Schülerinnen und Schülern zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Die Kinder werden zur Eigenverantwortung erzogen.

Pro Klassenstufe steht den Kindern in der Hortzeit ein Zimmer für die Hausaufgabenerledigung zur Verfügung. In Klassenstufe 1 werden die Hausaufgaben mit der gesamten Klasse und der pädagogischen Fachkraft erledigt.
Dies läuft bis Klasse 4 stetig aus. Mit zunehmendem Alter lernen die Kinder ihre Hausaufgaben selbstständig zu bewältigen. Die Hausaufgaben werden durch den Hort nur nach Vollständigkeit kontrolliert, nicht auf Richtigkeit.

 

2. Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen

 

Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schülerinnen und Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf dem dafür gekennzeichneten Platz (Fahrradständer) ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert. Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad/der Roller geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.
Inline Skaten, Fahrrad und Roller fahren im Schulgelände ist nur im Rahmen von Projekten oder mit den auf dem Außengelände zur Verfügung gestellten Spielgeräten gestattet.

 

Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen (kraftstoff-betriebene Fahrzeuge) ist nicht gestattet. Über die Verwendung der Parkplätze (z. B. auch für Vereine) für das Grundstück entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung. Die Ein-/Ausfahrt zum Ausladen von Altpapier ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig und mit der erforderlichen Umsicht in Hinblick auf die Gefährdung von Kindern, Besuchern und Nutzern der Einrichtung.

Hiervon unberührt sind die Wege für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich freizuhalten. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest.

 

3. Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung

 

Gemäß Sächsischem Nichtraucherschutzgesetz ist auf dem gesamten Schulgelände einschließlich aller Gebäude das Rauchen nicht gestattet. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten und Ähnliches.

Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer. Ausnahmen von dieser Regelung im Rahmen von Projekten bedürfen der Zustimmung der Schul- oder Hortleitung.

 

Der Besitz und die Einnahme von Drogen, Rauschmitteln, gefährlichen und verbotenen Gegenständen (z. B. Messer, Reizgas, Schlaggegenstände, Waffen, ...) sind nicht erlaubt und werden zur Anzeige gebracht. Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken sowie Energydrinks ist untersagt. Ausnahmen für besondere Jubiläen oder Festlichkeiten regelt die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung.

 

Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw. an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) oder Veranstaltungen des Hortes teilnehmen.

 

Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Die Haustreppen und Gänge sind freizuhalten. Garten- und Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht zu behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal anzuzeigen.

 

Abfälle und Papier sind von jedem Einzelnen selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/Wertstoff-Behältern zu entsorgen. Alle Schülerinnen und Schüler sind für Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz verantwortlich. Räume sind im sauberen Zustand zu verlassen.

 

Zur Sauberhaltung der Schule tragen die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Aufenthaltszeit Wechselschuhe.
Jacken, Schals, Mützen und Basecaps sind während der Unterrichtszeit in der Garderobe aufzubewahren.

 

Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden die pädagogischen Fachkräfte der Schule und des Hortes.

 

Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist während des Unterrichts- bzw. Hortbetriebes grundsätzlich nur dem aufsichtsführenden Personal gestattet.

In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schulträgers die Durchführung von pädagogischen Projekten sowie die Anwesenheit des Pädagogikbegleithundes „Loki“ des Hortes.

Das Klettern ist nur an Stellen, welche mit Fallschutz versehen sind, gestattet.

Der Verzehr von Kaugummi ist aufgrund der Verletzungs- und Erstickungsgefahr nicht zulässig.

Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.

 

4. Unerlaubte Handlungen

 

Körperverletzungen, Missbrauch von Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens (z. B. durch Androhung von Straftaten) sind zu unterlassen und können durch die Schul- und Hortleitung polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden.

 

Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln und nach Nutzung an den jeweiligen Standort zurückzubringen. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel und/oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt.

 

Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist verboten und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt.

 

Die Inbetriebnahme eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt.

Die Nutzung von Handys ist den Schülerinnen und Schülern im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände prinzipiell nicht gestattet. Handys sowie Smartwatches sind während der gesamten Schulzeit abzuschalten und in der Tasche aufzubewahren. Bei Benutzung während des Unterrichts kann das Handy bzw. die Smartwatch bis Unterrichtsende einbehalten werden.
Ausnahmen im Rahmen von pädagogischen Zwecken werden durch Mitarbeitende von Schule und Hort festgelegt. Smartwatches dürfen während der Hortzeit als Uhr im Schulmodus verwendet werden.

 

Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Zustimmung der Schul- oder Hortleitung.

Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schul- bzw. Hortleitung zu genehmigen. Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische fremdenfeindliche Äußerungen zu treffen.

 

Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu respektieren und zu wahren. Im Hort dürfen persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen nur mit Zustimmung der Kinder und der Personensorgeberechtigten geführt und eingesehen werden. Die Kinder entscheiden über ihr Portfolio.

 

5. Versicherungsschutz

 

Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert; Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brieftaschen, Urkunden aller Art, Fahrausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt.

 

Fundsachen werden in den Garderoben im Gang zum Sekretariat (mit Fundsachen beschriftet) gesammelt und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist laut BGB §965-984 (6 Monate) entsorgt/vergeben.

 

Die Landeshauptstadt Dresden und der Träger INDEPENT LIVING Stiftung übernehmen keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schul-/Hortbetrieb geltend gemacht werden können, können sich die Sorgeberechtigten selbst versichern.

 

Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule/dem Hort anzuzeigen.

 

Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schul- bzw. in den Ferien das Hortpersonal in Kenntnis zu setzen und geltende Betretungsverbotszeiträume sind einzuhalten. Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.

Entsprechend der vertraglichen Regelung mit dem Hort Regenbogen gilt für alle Schülerinnen und Schüler unserer Schule: Bei starken Erkältungskrankheiten, Durchfall, Erbrechen, erhöhter Körpertemperatur/Fieber oder anderen Krankheitssymptomen müssen die Kinder zu Hause bleiben. Bei einer Körpertemperatur ab 38,5°C sowie bei wiederholten Durchfall/ Erbrechen ist eine Wiederaufnahme nach 24 Stunden ohne Symptome, d.h. frühestens am übernächsten Tag möglich.

 

Symptome/Infektionskrankheit Zeitraum für Betretungsverbot nach dem letzten auftretenden Symptom
Erbrechen 24 Stunden
Durchfall 24 Stunden
Lausbefall nach der ersten Behandlung mit Nachweis (Beipackzettel, o.Ä.)

 

Erkrankte Kinder sind bis 7:15 Uhr abzumelden oder bei Auftreten von Symptomen während des Schul- und Hortalltags schnellstmöglich abzuholen.

 

 

 

6. Verhalten im Havarie-/Gefahrfall

 

Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden sowie Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum entsprechenden Sammelplatz am Ende der Laufbahn (gekennzeichnet als Sammelplatz). Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten.

Die Flucht- und Rettungswege müssen stets freigehalten werden; diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen.

Weiteres regelt die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (=Brandschutzordnung Teil B und C).

 

7. Benutzung der Fachunterrichtsräume, Schulsportanlagen und des Schulgartens

 

Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen der Werk-, Kunst-, Musik-, Englisch- und Informatikraum. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer aufsichtsführenden Person betreten werden.

Sportanlagen auf dem Außengelände dürfen in den Pausen nur nach Absprache mit Schul- sowie Hortmitarbeitenden benutzt werden.

 

Jeder Nutzer und jede Nutzerin haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des

Mobiliars, sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.

 

8. Rechtsgrundlagen

 

Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS), der Schulbesuchsordnung (SBO) sowie der Verwaltungsvorschrift Schulverweigerer - in jeweils aktueller Fassung des SMK - geregelt.

Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung bzw. des Sichtvermerkes durch den Klassenlehrer oder der Schulleitung.

Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet die Schulleitung.

 

Der Besuch des Hortes erfolgt auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, § 24 (4) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG § 3 [2]).

Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Schulsekretariat eingelesen oder unter www.revosax.sachsen.de aufgerufen werden.

 

Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden. Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen.

 

Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem Träger INDEPENDENT LIVING Stiftung der Horteinrichtung „Regenbogen“. Unter www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen.

 

Das Amt für Schulen ist Träger der kommunalen Schulen der Landeshauptstadt Dresden.


Unter www.dresden.de / Link: Leben in Dresden / Link: Schulen und Bildung sowie Link: Leben in Dresden - finden sich weitere Informationen.

 

Näheres zu Infektionskrankheiten regelt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)!

 

 

9. Besucher und Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen

 

Besucher und Besucherinnen (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.

 

Für Besucher und Besucherinnen sowie außerunterrichtliche Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß.

 

Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet.

Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür

und die Durchgangstore im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.

 

Werbung aller Art und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Abstimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde unter Beachtung der einschlägigen Erlasse/Verordnungen des Freistaates Sachsens fest.

Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art.

 

10. Wahrnehmung des Hausrechts

 

Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Dabei obliegt dieses der Schulleitung in der Unterrichtszeit von Schulbeginn bis zum Unterrichtsende und der Hortleitung in der Zeit des Frühhortes und nach Unterrichtsende (auch während der Durchführung der GTA-Angebote). Dazu stimmen sich Schul- und Hortleitung regelmäßig ab. Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeisterdienst übertragen.

Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

 

Im Rahmen des Schulbetriebes können Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

 

11. In Kraft treten

 

Die Haus- und Hofordnung wird von Schul- und Hortleitung gemeinsam festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz vom 12.09.2024 bestätigt und tritt am 13.09.2024 in Kraft.

Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnung/en Werken vom 01.08.2009, die Computernutzungsordnung vom 01.08.2009, sowie die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (= Brandschutzordnung Teil B+C) vom 28.10.2022 mit Ergänzung Notfallplan für berufsbedingte Krisensituationen sowie die Hallenordnung (für die Schulsporthalle mit Freisportanlage; ggf. Gymnastiksaal) vom 01.01.2023.

 

Weitere Ergänzungen zum Hort finden sich in den beigefügten Anlagen zum Betreuungsvertrag.

 

Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich.

In begründeten Ausnahmefällen kann die/der Schulleiter/in sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.

 

 

 

L. Mathew                                             P. Kollewe                                             D. Schmidt

Schulleiterin                                          Elternvertretung                                    Hortleiterin