33. Grundschule Dresden 

Haus- und Hofordnung

Haus- und Hofordnung

für das Objekt 01279 Dresden, Marienberger Straße 5-7

 

Die Haus- und Hofordnung wird derzeit überarbeitet.

 

33. Grundschule - Schule mit Ganztagsangeboten -

Tel: (03 51) 256 11 86 / Fax: (03 51) 205 63 51 /
E-Mail: gs_033@dresdner-schulen.de

Hort Regenbogen - Tel: (03 51) 25 85 76-10 / Fax: (0351) 25 85 76-11 /
E-Mail: cindy.rossberg@independentliving.de

- Öffentlicher Aushang -

Die Belehrung in Schule und Hort erfolgt mit Schuljahresbeginn.

Präambel

Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für Mädchen und Jungen wird im Rahmen der Umsetzung des Dresdner Programms „Gemeinsam bildet – Grundschule und Hort im Dialog“ die Haus- und Hofordnung um die Regelungsbereiche des Hortes erweitert.

  1. Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus- und Hofordnung

Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungs-einrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.

  1. Unterrichts- und Hortzeiten
Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.
Schüler und Eltern bzw. Besucher nutzen das kleine Eingangstor um das Schulgelände zu betreten.
Die Unterrichtsräume können 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten werden. Für früher ankommende Schüler und Schülerinnen ist bis dahin der Aufenthalt auf dem Schulhof möglich. Sollte eine Klasse fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden dies ein/zwei Schüler oder Schülerinnen (gemeinsam) sofort im Sekretariat oder im Lehrerzimmer. Der Unterricht beginnt pünktlich im Unterrichtsraum am Arbeitsplatz oder in der Schulsporthalle. Am Anfang des Schuljahres werden die Kinder zum Sportunterricht am Klassenzimmer abgeholt. Schüler, welche zu spät kommen, melden sich im Sekretariat (Klingel neben dem Haupteingang). Während der Pausen und unterrichtsfreien Zeit halten sich die Schüler und Schülerinnen in den Klassenräumen, im Speiseraum und auf dem Schulgrundstück auf und das Schulgrundstück darf nicht verlassen werden. Nur mit Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gelten Ausnahmen. Die Haustreppen sind freizuhalten.  
Schule Hort
Es gelten folgende Unterrichtszeiten / Pausen- und Bewegungszeiten:
1. Stunde 7:30 - 8:15 Uhr
  2. Stunde   8:20 - 9:05 Uhr Frühstückspause bis 9:20 Uhr
3. Stunde 9.20 - 10:05 Uhr Hofpause bis 10:25 Uhr
4. Stunde 10.30 - 11:15 Uhr
5. Stunde 11:25 - 12:10 Uhr
6. Stunde 12:20 - 13:05 Uhr
Das Schulsekretariat hat folgende Öffnungszeiten:
Täglich 7:00 - 8:30 Uhr
Montag Dienstag Freitag 7:30 – 11:30 Uhr
Sprechzeiten der Schulleitung:
Montags
und nach Absprache
7:30 - 8:15 Uhr
Bitte beachten!
Zeiten für störungsfreies Arbeiten im Sekretariat    
täglich 9:00 - 11:00 Uhr
 
Für Hortkinder öffnet der Frühhort von 06.00 Uhr bis 10min  vor Unterrichtsbeginn.
  Die Hortbetreuungszeit am Nachmittag ist von 11.15 Uhr bis 17.30 Uhr.

Das Außengelände darf nur in Begleitung einer pädagogischen Fachkraft genutzt werden.

Die Zeit zwischen 13:00 und 14:00 Uhr ist für die Hausaufgabenerledigung vorgesehen.

Kinder mit Betreuungsvertrag haben sich spätestens 15 min nach Schulschluss bzw. nach dem Mittagessen im Hort anzumelden.
Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. nach Mittagessen oder einem Ganztagsangebot zu verlassen.   Hausaufgaben Die Schule trägt Sorge für einen angemessenen Umfang der Hausaufgaben und deren Kontrolle. Hausaufgaben dienen der Festigung und Wiederholung von Lernstoff und der Vorbereitung für das Lernen an weiterführenden Schulen. Hausaufgaben sind Bestandteil der außerschulischen Pflichten von Schülerinnen und Schülern zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Die Kinder werden zur Eigenverantwortung erzogen. Nach Unterrichtsschluss sind die Klassenzimmer verschlossen.
Die tägliche Kontrolle der Hausaufgabenerfüllung und Schulmaterialien obliegt den Eltern.
  • Hausaufgabenzeit ist zeitnah nach dem Unterricht (als Klassenstufenzeiten in eigenem Raum oder immer ein Zimmer als Anlaufstelle mit Schülerlisten)
  • Mittagessen und Erholungszeit sind vor der Hausaufgabenzeit
  • Es gibt ein festes Hausaufgabenzimmer in Verantwortung des Bezugserziehers
  • Erzieher kann helfen und nach max. 30min konzentrierter Arbeit abbrechen (je nach Klassenstufe)
 
Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen   Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht. Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf dem dafür gekennzeichneten Platz (im Fahrradständer) ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorge-berechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert. Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad/ der Roller geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.
Inline Skaten, / Fahrrad fahren und Rollerfahren im Schulgelände ist nur im Rahmen von Projekten gestattet.   Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen (kraftstoff-betriebene Fahrzeuge) ist nicht gestattet. Über die Verwendung der Parkplätze (z. B. auch für Vereine) für das Grundstück entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung. Die Ein-/Ausfahrt zum Ausladen von Altpapier ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig und mit der erforderlichen Umsicht in Hinblick auf die Gefährdung von Kindern, Besuchern und Nutzern der Einrichtung. Hiervon unberührt sind die Wege für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich freizuhalten. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest.
Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung   Gemäß Sächsischem Nichtraucherschutzgesetz ist im gesamten Schulgrundstück einschließlich aller Gebäude das Rauchen nicht gestattet. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten und Shishas.    Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer. Ausnahmen von dieser Regelung im Rahmen schulischer Projekte bedürfen der Zustimmung der Schul- oder Hortleitung. Der Besitz und die Einnahme von Drogen, Rauschmitteln, gefährlichen und verbotenen Gegenständen (z. B. Messer, Reizgas, Schlaggegenstände, Waffen, ...) sind nicht erlaubt und werden zur Anzeige gebracht. Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken ist untersagt. Ausnahmen für besondere Jubiläen oder Festlichkeiten regelt die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung. Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Garten- und Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht zu behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal anzuzeigen. Abfälle und Papier sind von jedem Einzelnen selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/Wert-stoff-Behältern zu entsorgen. Alle Schüler sind für Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz verantwortlich. Räume sind im sauberen Zustand zu verlassen. Die letzten Aufsichtspflichtigen der Tagesnutzung im Raum haben dafür Sorge zu tragen, dass die Stühle auf die Bänke gestellt bzw. eingehängt werden. Zur Sauberhaltung der Schule tragen die Schüler während der Unterrichtszeit Wechselschuhe.
Jacken, Schals, Mützen und Basecaps sind während der Schulzeit in der Garderobe aufzubewahren. Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden die pädagogischen Fachkräfte der Schule bzw. des Hortes. Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist während des Unterrichts- bzw. Hortbetriebes grundsätzlich nur dem aufsichtsführenden Personal gestattet. In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schulträgers die Durchführung von pädagogischen Projekten sowie die Anwesenheit des Pädagogikbegleithundes „Loki“ des Hortes. Das Klettern ist nur an Stellen, welche mit Fallschutz versehen sind gestattet. Das Kauen von Kaugummi ist nicht zulässig. Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.
Unerlaubte Handlungen Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel und/ oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt. Körperverletzungen, Missbrauch von Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens (z. B. durch Androhung von Straftaten) können durch die Schul- und Hortleitung polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden. Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist verboten und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt. Die Inbetriebnahme eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt. Ausnahmen im Rahmen von Projekten legt die Schul- bzw. Hortleitung fest. Handys sind im Schulgebäude prinzipiell abzuschalten und in der Tasche aufzubewahren.  Bei Benutzung während des Unterrichts kann das Handy bis Unterrichtsende einbehalten werden.
Im Hort gilt diese Regelung auch. Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenver-arbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Zustimmung der Schul- oder Hortleitung.

Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schul- bzw. Hortleitung zu genehmigen. Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische fremdenfeindliche Äußerungen zu treffen. Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu respektieren und zu wahren. Im Hort dürfen persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen nur mit Zustimmung der Kinder und der Personensorgeberechtigten geführt und eingesehen werden. Die Kinder entscheiden über ihr Portfolio.
Versicherungsschutz Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert; Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brief-taschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt. Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder. Fundsachen werden in der Fundgrube gesammelt  und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt/vergeben. Die Landeshauptstadt Dresden und der Träger Independent Living übernehmen keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schul-/Hortbetrieb geltend gemacht werden können, können sich die Sorgeberechtigten selbst versichern. Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Personal bzw. im Schul-sekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule/dem Hort anzuzeigen. Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schul- bzw. in den Ferien das Hortpersonal in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.
Verhalten im Havarie-/Gefahrfall Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden sowie Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum entsprechenden Sammelplatz. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten. Die Flucht- und Rettungswege müssen stets freigehalten werden; diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen.   Weiteres regelt die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (=Brandschutzordnung Teil B und C).
Benutzung der Fachunterrichtsräume, Schulsportanlagen [und des Verkehrsgartens] Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen in der Regel der Werk- und Informatikraum sowie die Aula/der Mehrzweckraum. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer aufsichtsführenden Person betreten werden. Sportanlagen auf dem Außengelände dürfen in den Pausen nur nach Absprache mit dem Sportlehrer bzw. der Schulleitung benutzt werden. Gefährdungen und Störungen sind zu vermeiden. Jeder Nutzer und jede Nutzerin haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des Mobiliars, der Labor- und Spracheinrichtungen sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.   Im Rahmen der Hortbetreuung werden ausgewählte Räume und die Außenfläche auf Grundlage des Raumnutzungskonzeptes vom Hort genutzt. Dazu werden von Schule und Hort gemeinsam entsprechende Regeln abgestimmt und festgehalten; diese sind zu einzuhalten.
Rechtsgrundlagen Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS), der Schulbesuchsordnung (SBO) sowie der Verwaltungs-vorschrift Schulverweigerer - in jeweils aktueller Fassung des SMK - geregelt. Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung bzw. des Sichtvermerkes durch den Klassenlehrer oder der Schulleitung. Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet die Schulleitung. Der Besuch des Hortes erfolgt auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, § 24 (4) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) sowie des Sächsischen Ge-setzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG § 3 [2]).

Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Schulsekretariat eingelesen oder unter www.revosax.sachsen.de aufgerufen werden. Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden. Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen. Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem jeweiligen Träger Independent Living der Horteinrichtung Regenbogen. Unter www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen. Das Schulverwaltungsamt ist Träger der kommunalen Schulen der Landeshauptstadt Dresden. Unter www.dresden.de / Link: Leben in Dresden / Link: Schulen und Bildung sowie Link: Leben in Dresden - finden sich weitere Informationen.
Besucher und Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen Besucher und Besucherinnen (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden. Für Besucher und Besucherinnen sowie außerunterrichtliche Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß. Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet. Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden. Werbung aller Art und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Ab-stimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde unter Beachtung der einschlägigen Erlasse/Verordnungen des Freistaates Sachsens fest. Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art.
Ergänzungen der Schule Ergänzungen des Hortes
In den objektspezifischen Regelungen/Brand-schutzordnung wird geregelt, welche Türen wann geschlossen sind, um das unerlaubte Betreten des Gebäudes durch fremde Personen zu verhindern. Die Schule ist ab 7:25 bis 12:00 Uhr abgesperrt. Besucher und Besucherinnen oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. unverzüglich im Schulsekretariat an- und abzumelden. Die Eingangstür für die Personensorgeberechtigten, Geschwister etc. befindet sich in der Mitte des Hortgebäudes. Besucher und Besucherinnen, Personensorgeberechtigte, Geschwister etc. haben sich bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.
Zwischen 8:15 Uhr und 11:15 Uhr ist der Aufenthalt im Hortbereich nicht gestattet.
Wahrnehmung des Hausrechts Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Dabei obliegt dieses der Schulleitung in der Unterrichtszeit von Schulbeginn bis zum Unterrichtsende und der Hortleitung in der Zeit des Frühhortes und nach Unterrichtsende (auch während der Durchführung der GTA-Angebote). Dazu stimmen sich Schul- und Hortleitung regelmäßig ab. Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeisterdienst übertragen. Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Im Rahmen der Schulbetriebes können Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.
In Kraft treten Die Haus- und Hofordnung wird von Schul- und Hortleitung gemeinsam festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz vom 27.09.2021 bestätigt und tritt am 01.10.2021 in Kraft. Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnung/en Werken vom 01.08.2009, die Computernutzungs-ordnung vom 01.08.2009, sowie die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (= Brandschutzordnung Teil B+C) vom 01.08.2009 mit Ergänzung Notfallplan für berufsbedingte Krisensituationen sowie die Hallenordnung (für die Schulsporthalle mit Freisportanlage; ggf. Gymnastiksaal) vom 01.08.2010. Weitere Ergänzungen zum Hort finden sich in den beigefügten Anlagen zum Betreuungsvertrag. Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die/der Schulleiter/in sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen. Schulleiterin Elternvertretung Hortleiterin