Elterninfos
Krankheitsbedingte Verhinderung der Teilnahme am Unterricht
Ist ein/e Schüler/in durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Auszug Schulbesuchsordnung §2).
Aus aktuellem Anlass bitten wir Sie erneut darum, Ihr Kind bis spätestens 8.00 Uhr telefonisch unter 03518495713 oder per E-Mail (gs8dd@t-online.de) abzumelden, um die unterrichtenden Lehrkräfte pünktlich über das Fernbleiben Ihres Kindes in Kenntnis zu setzen. Ansonsten sind Rückfragen nicht ausgeschlossen. Später ist der Schule die schriftliche Mitteilung der Sorgeberechtigten binnen drei Tagen nachzureichen bzw. per E-Mail zuzusenden. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen kann die Schule eine ärztliche Vorlage verlangen.
Lässt sich der Aufenthaltsort eines Schülers oder einer Schülerin bis zum Beginn der 2. Unterrichtsstunde nicht feststellen, trifft die Schulleitung nach Ermessen die Entscheidung, ob die Polizei eingeschaltet wird. Dabei werden folgende Sachverhalte berücksichtigt:
- weder Eltern noch Schüler/Schülerin sind erreichbar
- Eltern wissen ebenfalls nicht, wo sich das Kind aufhält
- Kind fehlt gewöhnlich nicht unentschuldigt
Schulsportbefreiung
Eine Befreiung vom Sportunterricht wird meist durch gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers oder der Schülerin verursacht. Wenn die Schulsportbefreiung länger als eine Woche dauert, kann der Sportlehrer/die Sportlehrerin eine ärztliche Bestätigung verlangen. Auf das Attest kann jedoch verzichtet werden, wenn der Befreiungsgrund offenkundig ist (z.B. Vorliegen eines Bein- oder Armbruchs). Schulsportbefreiungen von länger als vier Wochen erfordern eine amtsärztliche Bescheinigung vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes.
Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht (Klassenstufe 2)
Der Schwimmunterricht ist verbindlicher Pflichtunterricht an sächsischen Grundschulen.
Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung.
Krankmeldungen von Kindern haben für den gesamten Schultag Gültigkeit.
Uns steht für Kinder, die aufgrund einer ärztlichen Befreiung nicht am Schwimmunterricht teilnehmen, keine Betreuung zur Verfügung. Diese Kinder müssen ihre Schulsachen mitbringen und nehmen am Unterricht in einer anderen Klasse teil bzw. beschäftigen sich selbst, sofern vorab im Ausnahmefall keine anderslautenden individuellen Absprachen getroffen wurden.