Mit Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 und dem Wegfall der landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen zum 03.02.2023 entfällt die Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygieneplans zum Infektionsschutz hinsichtlich des Coronavirus. Damit wird der Musterhygieneplan für Schulen vom 10.10.2022 aufgehoben.
Es gelten jedoch weiter die allgemeinen Regeln zum Infektionsschutzgesetz.
Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen.
Kranke Kinder sollten die Schule nicht besuchen – sie gehören nach Hause, damit sie sich dort in Ruhe erholen können.