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Satzung

Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins für die J. W. v. Goethe-Grundschule Olbernhau

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Johann Wolfgang v. Goethe Olbernhau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Olbernhau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Grundschule J. W. v. Goethe (Schulträger: Stadt Olbernhau) zur Förderung der Erziehung in der Grundschule J. W. v. Goethe, Olbernhau.

 

Darüber hinaus leistet der Verein Unterstützung:

a)     bei der Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,

b)    für finanziell bedürftiger Schüler bei Wanderungen, Schulfahrten, Theaterbesuchen und sonstigen schulischen Veranstaltungen, die einen Eigenanteil der Erziehungsberechtigten voraussetzen,

c)     bei der Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,

d)    für Arbeitsgemeinschaften,

e)     für Elterninitiativen,

f)     bei Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,

g)    bei Beschaffung von Ausstattungsgegenständen

auch mit Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Gedankens.

 

  1. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Der Austritt des Mitgliedes kann gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden.
  4. Bei Mitgliedern des Fördervereins, die ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft.
  5. Mitglieder können vom Vorstand aufgrund von vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Diese werden jeweils für ein Jahr im Monat März erhoben.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

 

 

 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

 

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)     der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.   Die in den ersten vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und die Entlastung und Wahl des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben.

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsändernde Anträge müssen vier Wochen, sonstige Anträge 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

      Der Vorstand besteht aus:

a)     dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)     dem Schriftführer

d)    dem Kassierer

 

  1. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, stellt die Tagesordnung dieser Versammlung auf, führt die Beschlüsse der Versammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

 

§ 9 Vorstandssitzung

 

Der / Die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Die Vorstandsitzungen sind mindestens einmal in jedem Schuljahr einzuberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen 6 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung versandt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

 

des Vorsitzenden. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Kassengeschäfte

 

Der / Die Kassierer/in trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zur Überwachung der Kassengeschäfte und der Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Rechnungslegung

 

1.     Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresrechnung ist bis zum 31. Dezember jeden Jahres auch abzuschließen und als Kassenbericht schriftlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Im Kassenbericht sind die Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins aufzuschlüsseln. Kreditaufnahmen sind der Kasse untersagt.

2.     Die Kasse des Fördervereins, die Kassenführung und die Rechnungslegung müssen jährlich von beiden Kassenprüfern geprüft werden. Prüfergebnisse sind mit dem Bericht über die Kassen- und Haushaltsführung (Rechnungsbericht) zu der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Unstimmigkeiten sind sofort der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu unterrichten. Kassenwirksame Ausgaben sind vom gleichen Zeitpunkt bis zur Aufklärung nicht statthaft.

§ 12 Beirat

 

  1. Der Beirat besteht aus

a)     dem Schulleiter

b)    dem Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung

 

  1. Der Beirat berät den Vorstand, insbesondere bei der Vergabe der Mittel.
  2. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 13 Satzungsänderung

 

1.   Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.   Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

  1. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung des Vereins ist namentlich abzustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der Grundschule Johann Wolfgang v. Goethe Olbernhau zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die Kassierer/in gemeinsam verhandlungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.04.2019 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

            Olbernhau, am 10.04.2019

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