Satzung
Förderverein der Grundschule Mölkau
Satzung
§ 1 Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Mölkau".
2. Zweck des Vereins ist, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Grundschule Mölkau gerichtete Bestrebung zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, .die Sammlung an Lehr- und Lernmitteln, an Mitteln für den Projektunterricht, für Schulfeiern und andere über den Etat der, Schule hinausgehenden Vorhaben zu unterstützen.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vor-stand.
3. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung.
b. durch Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden und muss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
c. durch Streichung der Mitgliedschaft; diese kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages in Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück-kommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 3 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Leipzig, und er ist im Vereinsregister 1197 unter der Nummer 43 VR 1953 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht einem Schuljahr.
§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Jahresbetrag beträgt gemäß Beschluss vom 09.09.02 EUR 10,00.
3. Der Betrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Er ist fällig mit dem Beginn des Schuljahres bzw. im Eintrittsjahr zum Zeitpunkt des Eintritts des-Mitglieds.
4. Die Pflicht zur Entrichtung des vollen festgesetzten Jahresbeitrages besteht auch dann, wenn die Mitgliedschaft nicht im gesamten Schuljahr besteht.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im 1. Halbjahr, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Wenn 1/3 der Mitglieder es wünscht, muss auf Antrag der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ferner bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
4. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
5. Über die Mitgliederversammlung und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§7 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Protokollant.
2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
3. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
7. Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§8 Vereinsvermögen/Satzungsergänzung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet zwischen den Mit-gliederversammlungen der Vorstand„ Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Schulverwaltungsamt der Stadt Leipzig mit der Verpflichtung, es für die Grundschule Mölkau oder, falls diese nicht mehr besteht, für die nachfolgende Schule zu verwenden.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist zur Beschlussfassung erforderlich.
Leipzig, den 1. Dezember 2012