Schulanfänger

Formulare Schulanmeldung

Schuleingangsuntersuchung: Terminvereinbarung 

Bitte nutzen Sie folgenden Link: https://fs.egov.sachsen.de/formcycle/form/alias/704/LRABZ_00328/

 

Sehr geehrte Eltern,

die Schulanmeldung findet in Sachsen im Zeitraum vom 01.08.2026 bis 15.09.2026 statt.

Diese Möglichkeiten werden angeboten.

Möglichkeit 1:

Schulanmeldung persönlich an der Grundschule Radeberg Stadtmitte.

08.09.2026: 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr

09.09.2026: 09.00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Zur Anmeldung bringen Sie bitte mit:

- Formular Schulanmeldung

- Identitätsnachweis Kind (Geburtsurkunde, Reisepass, Personalausweis)

- Personalausweis der anmeldenden Sorgeberechtigten

- Nachweis, falls Sie über das alleinige Sorgerecht verfügen

- eventuelle Vollmachten

- Nachweis Masernimpfschutz

Bitte teilen Sie bei der Anmeldung mit, wenn bei Ihrem Kind ein Integrationsstatus vorliegt. 

 

Möglichkeit 2: Digitale Schulanmeldung

Eltern können ihr Kind im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September 2026 über folgenden Link an einer Grundschule anmelden: https://schule.sachsen.de/gs-anmeldung

 

Möglichkeit 3: Digitale Schulanmeldung

nur an der Grundschule Radeberg Stadtmitte: Nutzung der digitalen Anmeldestation in der Schule.

Persönliche Schulanmeldung vor Ort mit digitalem Zugang: https://schule.sachsen.de/gs-anmeldung 

 

Die digitale Grundschulanmeldung ist zunächst an folgende Bedingungen geknüpft:

- Eltern und Kind müssen eine Wohnanschrift in Sachsen haben,

- die Meldeanschrift des Kindes muss mit der Meldeanschrift wenigstens eines Elternteils übereinstimmen,

- es ist keine Beschulung an einer öffentlichen Grundschule außerhalb des eigenen Schulbezirks gewünscht,

- für das Kind wurde keine Rückstellung veranlasst.

 

Zur Beachtung:

Das neue Verfahren zur digitalen Grundschulanmeldung bezieht sich ausschließlich auf den Vorgang der Anmeldung, die künftig für Eltern auch online erfolgen kann.

Unabhängig davon ist für den weiteren Prozess der Aufnahme gemäß § 4 Schulordnung Grundschulen auch künftig ein in der Regel persönlicher Kontakt mit der Schule erforderlich und sinnvoll.

§ 4 Schulordnung Grundschulen: Aufnahme und Zurückstellung

(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

(3) 1Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist nur einmal möglich. 2Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. 3Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. 4In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart er mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes beantragen. 2Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragen.5

 

Nachzügler melden sich per Mail unverzüglich im Sekretariat und vereinbaren mit der Schulleitung einen Termin.

 

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen 

Schulleitungsteam.