Satzung

Satzung

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: "Förderverein der Grundschule Stadtmitte Radeberg e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Radeberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Vereinszweck

Der Verein dient der Pflege und Förderung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten der Grundschule Stadtmitte Radeberg, insbesondere durch

- Förderung eines anspruchsvollen kulturellen und sportlichen Lebens an der Schule

- Unterstützung bei der Beschaffung von Fördermitteln.

§3 - Selbstlosigkeit, Mittelverwertung, Begünstigungsverbot

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§4 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins ideell zu unterstützen und materiell zu fördern.

(2) Mitgliedschaft wird durch Mitwirkung als Gründer des Vereins erworben.

(3) Mitglieder können durch schriftlichen Antrag und nach Entscheidung des Vorstandes werden:

- Eltern von aktiven und ehemaligen Schülern

- aktive und ehemalige Lehrer

- ehemalige Schüler

- alle an der Arbeit der Grundschule Stadtmitte interessierten natürlichen und juristischen Personen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschließen oder Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen des Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen.

(6) Ehrenmitglied mit vollen Mitgliedsrechten kann jede natürliche Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§5 - Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.

(3) Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

(4) Ein Ausschlussverfahren kann erfolgen, wenn bis drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres kein Beitrag gezahlt wurde.

§6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

§7 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/-in

- vier Beiräten.

(2) Der Verein wird in allen Geschäften durch de geschäftsführenden Vorstand vertreten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/-in.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§8 - Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversamlung vorbehalten sind.

(2) Zu seinen Aufgaben zählen die

- Führung der laufenden Geschäfte

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Erstellen des Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes

- Beschlussfassung über die Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§9 - Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch das Amt als Vorstand.

§10 - Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzunen, zu denen schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den/die Vorsitzende/-n oder seinen/ihren Stellvertreter eingeladen wird.

(2) Sitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(3) Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-in anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

(5) In dringenden Fälen kann der Vorstand auch schriftliche oder fernmündliche Beschlüsse entsprechend den Bestimmungen des §10 (4) fassen.

(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 - Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied einschließlich Ehrenmitglieder sowie minderjährige Mitglieder ab 14 Jahren unter Berücksichtigung des §4 (2) und (3) dieser Satzung eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Ausgenommen davon sind juristische Personen. Diese können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen. Schriftliche Stimmabgaben sind zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer

- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig

- Wahl des Versammlungsleiters im Rahmen der Vorstandswahlen

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

- Ernennung eines Ehrenvorsitzenden

- weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

§12 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch durch den/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorsitzende/-n, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. E - Mail gilt als schriftliche Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich begründet beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge ist nur zulässig, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird (Dringlichkeitsantrag).

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die ordnungsgemäße Einladung gilt §10 (1) der Satzung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(4) Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn dies ein Mitglied beantragt.

(6) Zur Satzungsänderung bedarf es der 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch dies keine Mehrheit für einen der Kandidaten, entscheidet das Los.

(8) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/ihre Stellvertreterin. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Bei Vorstandswahlen wird er Vorsitz an den Wahlleiter übergeben.

(9) Über die Wahlen und die Abstimmungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese muss folgende Bestandteile aufweisen

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters

- Zahl der erschienen Mitglieder

- Tagesordnung

- einzelne Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzustellen.

§13 - Kassenprüfer

 (1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Die Prüfer berichten über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands bei dieser Versammlung.

(2) Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§14 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken (Förderung der Bildung) zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwiligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 - Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 26.01.2007 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt sofort in Kraft.