Prüfungsablauf; Bedingungen fürs Bestehen

Prüfungsablauf; Bedingungen fürs Bestehen

Alle Realschüler:innen schreiben vier schriftliche Prüfungen (En, Deu, Ma und Ph oder Ch oder Bio).

Alle Hauptschüler:innen schreiben drei schriftliche Prüfungen (En, Deu, Ma).

 

Die Realschüler:innen absolvieren eine mündliche Prüfung.

Die Hauptschüler:innen absolvieren zwei mündliche Prüfungen.

 

Die mündliche Prüfung findet statt in einem Fach, welches nicht schriftlich geprüft wurde und welches nicht nach Klasse 9 abgewählt worden war. Die mündliche Prüfung ist nicht in Sport möglich. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 min und es gibt 20 min Vorbereitungszeit.

Ablauf einer mündlichen Prüfung:

  1. Einsprechvortrag zu einem in den Konsultationen festgelegten Thema,
  2. Beantwortung der Fragen des in der Vorbereitungszeit gezogenen und bearbeiteten Themas,
  3. fachliches Gespräch.

Bis spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können beim Schulleiter maximal zwei weitere zusätzliche mündliche Prüfungen beantragt werden; Endnote = Jahresnote + Prüfungsnote + Note der zusätzlichen mdl. Prüfung zu gleichen Teilen.

Die Vorbereitung der mündlichen Prüfung(en) findet in Konsultationen statt. Die Teilnahme an den Konsultationen ist Pflicht. In der ersten Konsultation wird das Einsprechthema für die mündliche Prüfung schriftlich festgelegt. Nur dieses Thema darf Einsprechthema in der Prüfung sein. Wer kein Einsprechthema festgelegt hat, bekommt auf diesen Teil keine Punkte.

Die Endnote (die auf dem Abschlusszeugnis steht) ergibt sich aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen. Die Endnote in Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entspricht der Jahresnote; bei nach der 9. Klasse abgewählten Fächern den Endjahresnoten aus Klasse 9.

 

Prüfung bestanden:

Den Realschulabschluss erhält man, wenn       

1. alle Endnoten sind mindestens „ausreichend“ (4),

2. die Endnote „mangelhaft“ (5) in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ (3) oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

3. die Endnote „mangelhaft“ (5) in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ (2) und „befriedigend“ (3) oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

 

Den Hauptschulabschluss erhält man, wenn

1. alle Endnoten mindestens „ausreichend“ (4) sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können:

a) In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ (6) nicht und die Note „mangelhaft“ (5) höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ (3) oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.

b) In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ (6) nicht und die Note „mangelhaft“(5) durch die Note „befriedigend“(3) oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

2. Ein Notenausgleich ist in höchstens 3 Fächern zulässig.

3. Schüler, die nach den oben genannten Regelungen den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.

 

Den Qualifizierenden Hauptschulabschluss erhält man, wenn

die oben genannten Regeln zum Bestehen des Hauptschulabschlusses erfüllt werden, und wenn

  1. der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie
  2. in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.

 

Nachzulesen: SOOSA Abschnitt 7 (RS) und 8(HS)