Krankmeldung und Freistellung

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Krankmeldung und Freistellung

Krankmeldung

Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist.

 

Die Vorgehensweise bei Krankheit des Kindes:

  •  Ihr Kind bis 8:00 Uhr in der Schule entschuldigen.
  •  Entschuldigung spätestens am 3. Krankheitstag in der Schule abgegeben (immer schriftlich!)
  •  Ab 6. Krankheitstag ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen!
  •  Bei ansteckenden Krankheiten besteht Meldepflicht, kein Schulbesuch!

 

§ 2 Verhinderung

 

 (1)  Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden
Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes
und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die
Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich oder
schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche
Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.


(2)  Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im
übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der
Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen
Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.


(3)  Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr
als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom
Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig
häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die
Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist
durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als
zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.


(4)  Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende
Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.

Freistellung

Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist.

 

§ 3 Befreiung / § 4 Beurlaubung

 

Die Beurlaubung eines Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Klassenleiterin kann eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen im Schuljahr aussprechen.
Längere Beurlaubung ab 3 Tage obliegen der Schulleitung.

Die Genehmigung orientiert sich auch am Leistungsstand Ihres Kindes.
Die unentschuldigten Fehltage werden auf dem Zeugnis vermerkt.

 

Befreiung vom Sportunterricht

 

Bis vier Wochen entscheidet der Sportlehrer - in der Regel Entsprechung des Elternwillens.

Die Entscheidung kann aber ab einer Woche vom ärztlichen Zeugnis abhängig sein.

Ab vier Wochen ist eine Amts- oder Jugendärztliche Bestätigung erforderlich. Bei offenkundigem Grund wird auf ein ärztliches Attest verzichtet.

Aber: Es besteht Anwesenheitspflicht der Kinder auch bei Beurlaubung vom Sport-, Schwimmunterricht.

 

Auszug aus der sächsichen Schulbesuchsordnung (SBO):

 

§ 3 Befreiung


(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf
Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom
Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden,
während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen.
Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
mitzuteilen.


(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen
entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der
Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht
werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen
Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund
offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

 


§ 4 Beurlaubung


(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden.
Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.
Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die
Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende, der Arbeitgeber oder
dessen Bevollmächtigte.


(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
a) Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer
Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;
b) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den
jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu drei Tagen
für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am
Deutschen Katholikentag;
c) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den
jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen
im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und Besinnungstagen.
2. Schüler, die einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören
als denjenigen, für welche im Gesetz über Sonn- und Feiertage des Freistaates
Sachsen ( SächsSFG ) vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) Feiertage
vorgesehen sind, werden an deren Gedenktagen oder Veranstaltungen vom Unterricht
beurlaubt. Die Gleichwertigkeit der Gedenktage oder Veranstaltungen ist zuvor von
der Leitung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft mit der obersten
Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Dem Antrag muß eine schriftliche Bestätigung
über die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
beigefügt sein, sofern die Zugehörigkeit nicht auf eine andere Weise nachgewiesen
ist.


(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:
1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise
Eheschließung, Todesfall;
2. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere
Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat; Schulbesuchsordnung - SBO
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3. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben,
soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes
zugestimmt hat;
4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von
Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des
Landessportbundes befürwortet wird;
5. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom
Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;
6. die Glaubhaftmachung des Berufsschulpflichtigen, daß sein weiterer Besuch der
Berufsschule der Aufnahme oder der Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses
entgegensteht, wobei der Berufsschulpflichtige in keinem Ausbildungsverhältnis steht
und entweder das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat oder
mindestens zwei Jahre seiner Berufsschulpflicht nachgekommen ist sowie zum
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Berufsschule volljährig ist.


(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht
ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2
angerechnet werden kann.


(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der
Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.