Hausordnung

Krankmeldung

Organisatorischen Festlegungen

Schulspeisung

Fahrdienst

Fahrdienst

Schülerbeförderung

 

Hinweise für Antragsteller/-innen zur Organisation und Durchführung

der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2024/2025

 

 

1 Gesetzliche Grundlagen

  • § 23 Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
  • Satzung Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig – veröffentlicht im Leipziger Amts-blatt Nr.
    9/2015, einzusehen im Internet unter www.leipzig.de – Suchbegriff: Satzung Schülerbeförderung,
    Neufassung der Satzung befindet sich im parlamentarischen Verfahren, eine
    Beschlussfassung ist voraussichtlich im Juni zu erwarten

Der Anspruch, mit dem Schülerspezialverkehr befördert zu werden, leitet sich aus der Schülerbeförderungssatzung ab: „Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/-
innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des
Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden.“

 

 

2 Arten der Beförderung

  1. Begleitung durch ein Elternteil oder eine von diesem beauftragte Person in öffentlichen Verkehrsmitteln (Teilerstattung für die Begleitperson, sofern sie nicht nach dem Schwerbehindertengesetz
    in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos befördert wird)
  2. Beförderung durch die Eltern mit dem privaten PKW
  3. Beförderung durch den Behindertenfahrdienst, wenn die Eltern die Begleitung oder Beförderung mit dem privaten PKW aus nachvollziehbaren Gründen (schriftliche Begründung ist erforderlich) nicht durchführen können

 

 

3 Voraussetzung für die Beförderung

  • die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % oder
  • ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes, welches begründet, dass eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist

 

 

4 Antragsunterlagen

 

  Art der
Beförderung
Antrag beizufügende Unterlagen
(1) Begleitung im
ÖPNV
Anlage 6
  • Kein Nachweis erforderlich bei Besuch der För-
    derschulklassen1 – 4 sowie der LRS-Klassen
  • Schwerbehindertenausweis oder
  • Amtsärztliches Gutachten (Anlage 5)
(2) Beförderung
mit privatem PKW
Anlage 8
(3) Behinderten-
fahrdienst
Anlage 4
  • Schwerbehindertenausweis oder
  • Amtsärztliches Gutachten (Anlage 5)
  • sowie eine schriftliche Begründung, warum die
    Beförderung im ÖPNV oder im privaten PKW nicht
    möglich ist

 

 

5 Erstattung bzw. Finanzierung der Beförderung

 

  Art der Beförderung Erstattung bzw. Finanzierung
(1) Begleitung im ÖPNV Die Schülerfahrkarte wird von den Eltern bezahlt
50 % der Kosten der Monatskarte der Begleitperson
für maximal 10 Monate des Schuljahres
(2) Beförderung mit
privatem PKW
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung beträgt 0,33 EUR
pro anzurechnendem Kilometer. Für jeden weiteren
regelmäßig mitgenommenen Schüler, der die Voraussetzung
für die Erstattung der Fahrtkosten erfüllt, wird eine
Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km angerechnet.
Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom
Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer
werden nicht erstattet.
Ein Eigenanteil gemäß der jeweils gültigen Satzung /
Schuljahr wird bei der Erstattung abgezogen.
(3) Behindertenfahrdienst   Finanzierung über Amt für Jugend, Familie und Bildung
Ein Eigenanteil gemäß der jeweils gültigen Satzung /
Schuljahr ist von den Eltern zu tragen.

 

 

6 Verfahrensweg

  • Antragsformulare sind ab Mai des laufenden Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr im Schulsekretariat erhältlich.
  • Der Antrag ist in der Schule abzugeben (bei Schulwechsel in der Schule, für die eine Schulbesuchszuweisung erteilt wurde). Bitte achten Sie darauf, dass das Formular vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
  • Die Anträge werden an das Amt für Schule weitergeleitet. Von dort erhalten Sie einen Bescheid.