Erkrankung eines Kindes
Sollte ein Kind aus Krankheitsgründen am Unterricht nicht teilnehmen können, so informieren die Eltern uns am betreffenden Tag bis spätestens 7:30 Uhr. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Fehlt ein Schüler zu Beginn der 2. Unterrichtsstunde unentschuldigt, benachrichtigt die Schule die Eltern über die vorliegende Notfallnummer bzw. unter Umständen auch die Polizei (Sicherheitsmaßnahme).
Wir bitten die Eltern, unbedingt ein Augenmerk für die Gültigkeit ihrer Notfallnummer zu haben.
Im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls während des Schulbetriebes informiert die Schule die Eltern, damit das betroffene Kind in die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Eltern übergeben werden kann. Es ist unbedingt notwendig, die aktuelle Erreichbarkeit der Eltern oder mindestens einer anderen Person der Schule mitzuteilen (mit Vollmacht). Sollten die Eltern nicht erreichbar sein und keine Vollmacht für eine andere Betreuungsperson vorliegen, muss das Kind in die Obhut des Jugendamtes gegeben werden.
Meldepflichtige Infektionskrankheiten und Kopfläuse sind durch die Erziehungsberechtigten sofort der Schule mitzuteilen. Die Teilnahme am Unterricht ist erst dann wieder möglich, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht (ärztliches Attest).
Beurlaubung
Die Beurlaubung eines Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Klassenleiterin kann eine Beurlaubung von 1 bis zu 3 Tagen im Ausnahmefall aussprechen. Längere Beurlaubungen obliegen der Schulleitung.
Die Genehmigung orientiert sich auch am Leistungsstand des Kindes.
Die Fehltage werden auf dem Zeugnis vermerkt.
Versicherung
Die Schüler sind grundsätzlich während der Schulzeit/Wandertage/Schulveranstaltungen unfall-versichert bei der Unfallkasse Sachsen (UKS) in Meißen. Ebenfalls versichert ist der Weg von und zur Schule. Jedoch besteht für Wegeunfälle eine Meldepflicht der Eltern. Diese Meldepflicht muss spätestens am nächsten Tag erfolgen.
Grundsätzlich sind alle Unfälle anzuzeigen, welche einen Arztbesuch nach sich ziehen.
Die Sachen der Schüler sind nicht versichert. Die Stadtverwaltung Dresden haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.