Termine für den Schulbeginn
Ihr Kind ist zwischen dem 01. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 geboren? Dann wird es mit Beginn des Schuljahres 2024/25 schulpflichtig. Die Anmeldung der Kinder für das Schuljahr 2025/2026 findet am Donnerstag, den 05.09.2024 und am Dienstag, den 10.09.2024 in der Zeit von 14 – 18 Uhr statt.
Damit an diesen Tagen keine langen Wartezeiten entstehen, führen wir KEINE Schulaufnahmetests mit den zukünftigen Schulanfängern durch. Ihr Kind muss daher NICHT mit zur Schulanmeldung kommen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt durch Kinder- und Jugendärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zur Terminvereinbarung erhalten Sie von uns einen QR-Code. Bitte vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Termin.
„Wann muss bzw. kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?“
Nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Als schulpflichtig für dieses Schuljahr gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden.
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden. Eine Aufnahme kann dann erfolgen, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungstand besitzen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.
„An welcher Grundschule muss ich mein Kind anmelden?“
Laut Schulgesetz hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Die Eltern können innerhalb des Schulbezirkes wählen, welche Schule das Kind besuchen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapazität der gewünschten Schule dies zulässt.
„Was muss ich zur Anmeldung alles mitbringen?“
Die Eltern der zukünftigen Schulanfänger erhalten vom Amt für Schulen der Stadt Dresden ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anmeldung an einer der Schulen des Schulbezirkes. Dieses Schreiben müssen Sie an der gewünschten Schule bei der Anmeldung vorlegen.
Zur Anmeldung benötigt die Grundschule außerdem die Geburtsurkunde des Kindes zur Ansicht und Ihren Personalausweis zum Vergleich der Wohnanschrift, den Masernimpfnachweis des Kindes sowie eventuelle Sorgerechtserklärungen.
Folgende Daten werden erhoben:
1. Name und Vorname der Personensorgeberechtigten und des Kindes
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
3. Geschlecht des Kindes
4. Anschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes
5. Telefonnummer, Notfalladresse
6. Staatsangehörigkeit des Kindes
7. Religionszugehörigkeit des Kindes
8. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind
9. gegenwärtig besuchte Kindereinrichtung
Die Daten nach Nummer 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zu erfassen.
„Kann mein Kind auch eine andere Grundschule besuchen?“
Wünschen die Eltern, dass das Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Dies betrifft auch den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft.
Der Wechsel des Schulbezirkes kann nur gewährt werden, wenn die Aufnahmekapazitäten an der gewünschten Grundschule es ermöglichen.
„Was folgt alles nach der Anmeldung an der zuständigen Grundschule?“
Nach der Anmeldung an der Grundschule erfolgt die schulärztliche Untersuchung durch den Jugendärztlichen Dienst.
Sie erhalten Informationen zu vorschulischen Angeboten der 153.Grundschule.
Im Juni findet an unserer Grundschule der vorbereitende Elternabend für die Eltern der neuen 1. Klassen statt.
„Kann ich mein Kind von der Einschulung zurückstellen?“
Das Sächsische Schulgesetz legt fest, dass der Schulleiter der zuständigen Grundschule über die Einschulung der Kinder entscheidet. Dabei sollen Kinder nur im Ausnahmefall um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden (vorwiegend aus medizinischen Gründen). Mit dem Schularzt wird diese Entscheidung abgestimmt. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
„Wie viele Klassen werden im kommenden Schuljahr eingerichtet? Wie sind die Klassenstärken?“
Laut Schulnetzplan der Stadt Dresden nimmt die 153.Grundschule zwei 1. Klassen aufnehmen. Die Obergrenze für die Schülerzahl in einer Eingangsklasse ist in Sachsen auf 28 festgesetzt.
In der Broschüre 1×1 der Schule können Sie weitere Fragen und Antworten zum Schulalltag erfahren.