Termine für den Schulbeginn
Ihr Kind ist zwischen dem 01. Juli 2019 und dem 30. Juni 2020 geboren? Dann wird es mit Beginn des Schuljahres 2026/27 schulpflichtig. Die Anmeldung der Kinder für das Schuljahr 2026/2027 findet am Donnerstag, den 04.09.2025 und am Dienstag, den 09.09.2025 in der Zeit von 14 – 18 Uhr statt.
Damit an diesen Tagen keine langen Wartezeiten entstehen, führen wir KEINE Schulaufnahmetests mit den zukünftigen Schulanfängern durch. Ihr Kind muss daher NICHT mit zur Schulanmeldung kommen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt durch Kinder- und Jugendärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Bitte vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Termin. Einen QR-Code dafür haben Sie mit dem Schulanmeldebrief erhalten.
„Wann muss bzw. kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?“
Für alle Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 30. Juni 2020 geboren sind, beginnt mit dem Schuljahr 2026/2027 die Schulpflicht. Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gibt es nicht. Allerdings kann ein Kind um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn es noch nicht ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg die Schule zu besuchen.
Diese Kinder müssen an einer Grundschule angemeldet werden (Schulanmeldepflicht).
Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 geboren sind, können zur Schule angemeldet werden. Erst mit der Schulanmeldung werden diese Kinder schulpflichtig.
Kinder, die ab dem 1. Oktober 2020 und später geboren sind, aber als schulfähig eingeschätzt werden, können vorzeitig zur Schule angemeldet werden. Dafür ist ein Antrag bei der jeweiligen Schulleitung zu stellen.
Ob ein Kind vorzeitig eingeschult werden kann, entscheidet die Schulleitung. Zuvor wird das Kind schulärztlich untersucht, damit die Schulleitung anhand schulärztlicher Empfehlung über den Antrag entscheiden kann. Ein Rechtsanspruch auf die vorzeitige Einschulung eines Kindes besteht nicht.
„An welcher Grundschule muss ich mein Kind anmelden?“
Laut Schulgesetz hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Die Eltern können innerhalb des Schulbezirkes wählen, welche Schule das Kind besuchen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapazität der gewünschten Schule dies zulässt.
„Was muss ich zur Anmeldung alles mitbringen?“
Die Eltern der zukünftigen Schulanfänger erhalten vom Amt für Schulen der Stadt Dresden ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anmeldung an einer der Schulen des Schulbezirkes. Dieses Schreiben müssen Sie an der gewünschten Schule bei der Anmeldung vorlegen.
Zur Anmeldung benötigt die Grundschule außerdem die Geburtsurkunde des Kindes zur Ansicht und Ihren Personalausweis zum Vergleich der Wohnanschrift, den Masernimpfnachweis des Kindes sowie eventuelle Sorgerechtserklärungen oder ggf. einen Nachweis über den Umzug (Mietvertrag/Meldebescheinigung)
Folgende Daten werden erhoben:
1. Name und Vorname der Personensorgeberechtigten und des Kindes
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
3. Geschlecht des Kindes
4. Anschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes
5. Telefonnummer, Notfalladresse
6. Staatsangehörigkeit des Kindes
7. Religionszugehörigkeit des Kindes
8. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind
9. gegenwärtig besuchte Kindereinrichtung
Die Daten nach Nummer 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zu erfassen.
„Kann mein Kind auch eine andere Grundschule besuchen?“
Wünschen die Eltern, dass das Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Dies betrifft auch den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft.
Der Wechsel des Schulbezirkes kann nur gewährt werden, wenn die Aufnahmekapazitäten an der gewünschten Grundschule es ermöglichen.
„Was folgt alles nach der Anmeldung an der zuständigen Grundschule?“
Nach der Anmeldung an der Grundschule erfolgt die schulärztliche Untersuchung durch den Jugendärztlichen Dienst.
Sie erhalten Informationen zu vorschulischen Angeboten der 153.Grundschule.
Im Juni findet an unserer Grundschule der vorbereitende Elternabend für die Eltern der neuen 1. Klassen statt.
„Kann ich mein Kind von der Einschulung zurückstellen?“
Das Sächsische Schulgesetz legt fest, dass der Schulleiter der zuständigen Grundschule über die Einschulung der Kinder entscheidet. Dabei sollen Kinder nur im Ausnahmefall um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden (vorwiegend aus medizinischen Gründen). Mit dem Schularzt wird diese Entscheidung abgestimmt. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
„Wie viele Klassen werden im kommenden Schuljahr eingerichtet? Wie sind die Klassenstärken?“
Laut Schulnetzplan der Stadt Dresden nimmt die 153.Grundschule zwei 1. Klassen auf. Die Obergrenze für die Schülerzahl in einer Eingangsklasse ist in Sachsen auf 28 begrenzt. Bei Anmeldezahlen über der Aufnahmekapazität werden Kriterien zur Auswahl festgelegt.
Auf der Webseite der Stadt Dresden finden Sie weitere Informationen zur Einschulung auch in einfacher Sprache oder in Übersetzungen: https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/einschulung.php