Schulanmeldung für das Schuljahr 2025/2026

Schulanmeldung für das Schuljahr 2025/2026

Liebe Eltern,

Mit Beginn eines Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.

Fur das Schuljahr 2025/2026 sind das alle Kinder, die zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.06.2019 geboren sind.

Wenn ein Kind schulpflichtig wird, muss es im Vorjahr der Einschulung an einer kommunalen Grundschule im zuständigen Schulbezirk angemeldet werden. Im interaktiven Stadtplan der Stadt Chemnitz werden die Grundschulen der Wohnanaschrift entsprechend angezeigt.

 

Sie möchten Ihr Kind für das Schuljahr 2024/2025 an unserer Grundschule anmelden?

Dann kommen Sie am
08.08.2024 von 14 bis 18 Uhr oder am 13.08.2024 von 14 bis 18 Uhr
ins Sekretariat der Kirchner-Grundschule.

WICHTIG!

Sie benötigen dazu folgende Dokumente:

  • das Anmeldeformular der Stadt Chemnitz
  • Personalausweis des anmeldenden Sorgeberechtigten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht

 

Bitte informieren Sie sich unter:

Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz

Dort finden Sie auch den Anmeldebogen.

 

Ab diesem Jahr ist es möglich, schon im Vorfeld der Schulanmeldung die Schulaufnahmeuntersuchung im Gesundheitsamt wahrzunehmen.

Nähere Informationen erhalten Sie über das Stadt Chemnitz (Schulanmeldung). Dort können Sie einen Termin buchen.

 

Beachten Sie bitte auch die nachstehende Information zum Schulaufnahmeverfahren zum Schuljahr 2025/26!

 

Eltern, deren Kinder nach §27 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes vorzeitig eingeschult werden sollen, melden ihre Kinder bis zum 28.02.2025 in der Grundschule an.

 

Die Eltern sollen am 16.05.2025 einen Aufnahmebescheid von der jeweiligen Grundschule erhalten.
 

 

 

Information zum Schulaufnahmeverfahren zum Schuljahr 2025/26

 

Sehr geehrte Eltern,

 

wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Schule interessieren und Ihr Kind bei uns anmelden möchten.

Wir müssen Sie allerdings darauf hinweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Grundschule besteht. Begrenzt ist Ihr Recht durch die an der Schule verfügbaren Ausbildungsplätze (Klassenanzahl und Schülerzahl je Klasse). Wenn die Anmeldungen die Kapazitätsgrenze überschreiten, dann wird ein Auswahlverfahren nach untenstehenden sachgerechten Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge und entsprechender Gewichtung) durchgeführt. Des Weiteren werden die Anzahl der zum Entscheidungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu versetzenden Schüler*innen und der anderweitig zugewiesenen Schüler*innen berücksichtigt.

 

Auswahlkriterien:

 

  1. Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf / schwerbehinderte Schüler*innen (sofern die Inklusionsbedingungen erfüllt werden können)
  2. Härtefälle – wenn die Beschulung an einer nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule nicht zumutbar ist.  Hierzu zählt u.a. ein unzumutbarer Schulweg (von mehr als 60 min) an eine Alternativschule. Es besteht für Sie die Option, auf das Vorliegen einer Härtefallsituation hinzuweisen, indem Sie dies auf dem Anmeldebogen vermerken oder ein Schreiben der Anmeldung beilegen.
  3. Geschwister von Schüler*innen – Diese müssen auch im folgenden Schuljahr unsere Schule besuchen.
  4. Dauer des Schulweges = Wegdauer Hauptwohnsitz – Schule (Bei elterlichem Wechselmodell wird der Mittelwert aus beiden Wegstrecken gebildet.)
  5. Zufallsprinzip (Losverfahren), wenn an der Kapazitätsgrenze mehrere Anmeldungen mit identischen Voraussetzungen vorliegen.

 

Den Bescheid über Aufnahme oder Ablehnung erhalten Sie voraussichtlich am 26.05.2023.

 

Informationen zum Verfahren bei Ablehnung

 

Können wir Ihr Kind nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht aufnehmen, erfolgt eine Umlenkung an die nächstgelegene noch aufnahmefähige (nach Aufnahme derer Erstanträge) und geeignete (Wunsch-)Schule. Von dort erhalten Sie zeitgleich zu unserem Bescheid einen Aufnahmebescheid. Sie müssen Ihr Kind nicht noch einmal anmelden, weil wir die Anmeldeunterlagen an die aufnehmende Schule versenden.

 

Sollten nach der ersten Aufnahmeentscheidung weitere Kapazitäten entstehen, wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Bescheide der Ablehnung ein Nachrückverfahren vollzogen. Dabei werden alle Erstanmeldungen berücksichtigt. Es gelten die gleichen Auswahlkriterien wie beim ersten Aufnahmeverfahren. Sollte auch nach dessen Abschluss kein Platz für Ihr Kind sein, bleibt es bei der Umlenkung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

L. Barthel

Schulleitung