Für Eltern

Hinweise zum Verhalten bei Gefahrensituationen (amtliche Unwetterwarnung)

Liebe Eltern, 

nach Informationen des Landesamt für Schule und Bildung gelten folgende Regelungen:

  • Eine generelle Schließung von Schulen am 9. Januar ist amtlicherseits nicht vorgesehen. 
  • Besteht die Gefahr, dass Schule und / oder Heimweg aufgrund einer Unwetterlage nicht sicher angetreten werden können, dürfen die Kinder für den betreffenden Tag vom Unterricht entschuldigt werden. Bitte nutzen sie die Rufnummer 03774/65070 (auch Anrufbeantworter) oder Mail an grundschule(at)gruenhain-beierfeld(dot)de
  • Gegebenenfalls weitere Informationen finden Sie hier.     

                

                            

Belehrung nach §34 Infektionsschutzgesetz

Im Infektionsschutzgesetz wird geregelt, bei welchen ansteckenden Erkrankung die Kinder nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen die Schule besuchen dürfen. Belehrungen dazu finden jeweils vor Schuleintritt bzw. in den Elternversammlungen zum Schuljahresbeginn statt. Unter dem folgenden Link finden sie die von Ihnen zur Kenntnis genommenen Informationen zum Nachlesen:

                                      

Regelungen der Schulbesuchsordnung zur Beurlaubung von Schülern

Sehr geehrte Eltern,

aktuell erreichen uns immer wieder Anfragen oder auch nur Mitteilungen, dass Kinder aus verschiedenen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen. Aus der Schulbesuchsordnung (s. Anlage) geht hervor, aus welchen Gründen Kinder vom Unterricht befreit oder beurlaubt werden können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge auf Beurlaubung durch die Klassenleiterinnen bzw. die Schulleitung sorgfältig geprüft werden und eine Genehmigung nur in den in der SBO aufgeführten Fällen erfolgen kann.  

                             

           

Änderung der Hausordnung

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 01.04.2024 wurde die Anpassung der Hausordnungen der Schulen im Freistaat Sachsen angeordnet. Änderungen der Hausordnung bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. Diese wurde in der Beratung am 10.06.2024 eingeholt. Damit gilt:

Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw.an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw.an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.