Die Halbjahresinformationen und Bildungsempfehlungen für erkrankte Kinder können am Freitag, d. 06.02. zwischen 07:30 und 11:30 Uhr im Sekretariat der Grundschule abgeholt werden.
Wegen Renovierungsarbeiten ist der Zugang zur Schule während der Ferien nur eingeschränkt möglich. Eine Abholung der Unterlagen kann am besten nach telefonischer Rücksprache jeweils von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr erfolgen.
Schülern ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
Liebe Eltern,
unter den folgenden Links finden Sie folgende für den Übergang von Klasse 4 zu Klasse 5 wichtige Unterlagen:
1) Elterninformation zum Verfahren der Anmeldung
2) Terminübersicht zum Wechsel nach Klasse 4 an die weiterführende Schule zum Schuljahr 2026/27
Wir bitten um Beachtung!
Im Infektionsschutzgesetz wird geregelt, bei welchen ansteckenden Erkrankung die Kinder nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen die Schule besuchen dürfen. Belehrungen dazu finden jeweils vor Schuleintritt bzw. in den Elternversammlungen zum Schuljahresbeginn statt. Unter dem folgenden Link finden sie die von Ihnen zur Kenntnis genommenen Informationen zum Nachlesen:
Sehr geehrte Eltern,
aktuell erreichen uns immer wieder Anfragen oder auch nur Mitteilungen, dass Kinder aus verschiedenen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen. Aus der Schulbesuchsordnung (s. Anlage) geht hervor, aus welchen Gründen Kinder vom Unterricht befreit oder beurlaubt werden können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge auf Beurlaubung durch die Klassenleiterinnen bzw. die Schulleitung sorgfältig geprüft werden und eine Genehmigung nur in den in der SBO aufgeführten Fällen erfolgen kann.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 01.04.2024 wurde die Anpassung der Hausordnungen der Schulen im Freistaat Sachsen angeordnet. Änderungen der Hausordnung bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. Diese wurde in der Beratung am 10.06.2024 eingeholt. Damit gilt:
Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw.an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw.an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.