Für Eltern

Regelungen der Schulbesuchsordnung zur Beurlaubung von Schülern

Sehr geehrte Eltern,

aktuell erreichen uns immer wieder Anfragen oder auch nur Mitteilungen, dass Kinder aus verschiedenen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen. Aus der Schulbesuchsordnung (s. Anlage) geht hervor, aus welchen Gründen Kinder vom Unterricht befreit oder beurlaubt werden können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge auf Beurlaubung durch die Klassenleiterinnen bzw. die Schulleitung sorgfältig geprüft werden und eine Genehmigung nur in den in der SBO aufgeführten Fällen erfolgen kann.  

                             

Sammlung von Altkleidung und Altpapier

Liebe Eltern,

zum Abschluss des Schuljahres 2024/25 möchten wir mit den Kindern aller Klassen ein Projekt durchfühern (nähere Informationen später). Mit der Sammlung von Altkleidern in der Zeit vom 05. bis zum 12. Mai und der Sammlung von Altpapier im Zeitraum 12. bis 23. Mai wollen wir uns einen Teil der anfallenden Kosten erarbeiten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Aushängen (hier als PDF).

                          

Präventionsangebote der Polizei

Liebe Eltern,

Termine und Informationen zuPräventionsangebotender Polizei finden Sie unter dem folgenden Link:

http://www.polizei.sachsen.de/de/4160.htm

                               

           

Informationen und Termine zum Schulwechsel nach Klasse 4

In der Anlage finden Sie Informationen zum Anmeldeverfahren der Schüler der vierten Klassen an Oberschulen und Gymnasien. Die Dokumente werden den Mädchen und Jungen der betreffenden Klassenstufe in den nächsten Tagen übergeben.

                          

            

Änderung der Hausordnung

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 01.04.2024 wurde die Anpassung der Hausordnungen der Schulen im Freistaat Sachsen angeordnet. Änderungen der Hausordnung bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. Diese wurde in der Beratung am 10.06.2024 eingeholt. Damit gilt:

Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw.an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw.an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.