Schulanmeldung 2025/26

Anmeldung Schulanfänger 

 

2025/26

 

 

 

Dienstag, 20.08.2024

 

8:00 bis 11:30 Uhr und

13:00 bis 18:00 Uhr

 

 

 

Donnerstag, 22.08.2024

 

8:00 bis 11:30 Uhr und

13:00 bis 16:00 Uhr

 

 

 

Dienstag, 27.08.2024

 

8:00 bis 11:30 Uhr und

13:00 bis 16:00 Uhr

 

 

im Sekretariat, 1. Etage, Zimmer 105

 

 

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise für die Anmeldung:

Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt:

  • die aktuelle Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • Impfnachweis des Kindes für die Masernschutzprüfung
  • der Informationsbrief vom Amt für Schule
  • das ausgefüllte und von beiden Sorgeberechtigten unterschriebene Anmeldeformular
  • Ausweise der Sorgeberechtigten
  • Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht in Kopie (Sorgerechtserklärung oder Eheurkunde der leiblichen Eltern (zusätzlich zur Eheurkunde benötigen Sie eine Vaterschaftsanerkennung, wenn auf der Geburtsurkunde der leibliche Vater nicht ersichtlich ist.))
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht in Kopie (schriftliche Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister oder gerichtliche Entscheidung)
  • Sofern nur ein Sorgeberechtigter die Anmeldung vornehmen kann, bringen Sie bitte eine formlose Vollmacht und Ausweiskopie des anderen Sorgeberechtigten mit.

 

 

Sorgerechtsnachweis

Eine Sorgerechtserklärung erhalten Sie vom Standesamt oder vom Amt für Jugend und Familie, Abteilung Hoheitliche Jugendhilfe/Beurkundung.

Auch die Alleinsorge ist nachzuweisen. Wenn Sie als Mutter seit der Geburt Ihres Kindes das alleinige Sorgerecht haben, benötigen Sie eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie unter dem hinterlegten Link. In allen anderen Fällen ist bei bestehender Alleinsorge der entsprechende Gerichtsbeschluss vorzulegen. Zu Fragen beim Ausfüllen des Antrages erreichen Sie den Bereich Beistandschaft/Beurkundung unter 0341 123-4457 oder per E-Mail unter: beurkundung@leipzig.de.

 

 

Schulbezirksfremde Einschulung

Bei Vorliegen wichtiger Gründe besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf schulbezirksfremde Einschulung mit einer Begründung bei der gewünschten Schule zu stellen.

 

 

Rückstellung

Auf formlosen Antrag der Eltern bei der zuständigen Grundschule kann im Ausnahmefall eine Rückstellung des Kindes vom Schulbesuch um ein Jahr durch die Schulleitung erfolgen. Eine Rückstellung ist nur einmal möglich. Eine Anmeldung muss bei Rückstellungswunsch trotzdem erfolgen.

 

 

 

reguläre Schulanmeldung:

  • Kinder, die vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 geboren sind

 

„Kann“ Schulanmeldung:

  • Kinder, die bis 30.09.2019 geboren sind

 

vorzeitige Einschulung:

Kinder, die ab 01.10.2019 geboren sind (ein schriftlicher Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme an den Schulleiter der zuständigen Grundschule erforderlich)

 

 

Aufnahmekriterien:

 

Hier finden Sie die Aufnahmekriterien für die Anmeldung Ihrer Kinder

Anmeldefristen

 

Die Schulleiter geben im Mai jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger bekannt. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 SchulG muss die Anmeldung bis zum 15. März des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Den Termin benennt das Staatsministerium für Kultus.

 

Beginn der Schulpflicht

 

Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni (Stichtag) des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.

 

Voraussetzungen für die vorzeitige Einschulung 

 

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

 

Voraussetzungen für die Rückstellung

 

Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.