Rechte & Aufgaben

Die aktuelle Satzung des Schülerrates

Rechte der Schülervertreter*innen

1) Informationsrecht

Wir haben das Recht als gewählte Schülervertretung über alles, was Angelegenheiten der Schüler und des Schülerrates sind, informiert zu werden (§51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SchulG). Das bedeutet das dem Schülerrat keine Informationen vorenthalten werden dürfen und diese Daten bei uns pünktlich eintreffen, damit wir als Schülerrat noch genug Zeit haben einen Standpunkt zu beziehen und Argumente zu sammeln.

 

2) Anhörungs- und Vorschlagsrecht

Wir haben das Recht unsere eigenen Vorschläge bzw. Änderungsideen gegenüber LehrerInnen, Schulleitung und Elternvertretung mit einzubringen (§51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SchulG). Um das Ganze zu untermauern, wird auch im §51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SchulG festgeschrieben, dass unsere Idee auch zeitnah angehört werden muss.

 

3) Vermittlungsrecht

Sollte sich ein Mitschüler an den Schülerrat wenden, weil er sich ungerecht behandelt fühlt, so kann die Schülervertretung nach §51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 SchulG zwischen den Parteien vermitteln.

 

4) Beschwerderecht

Sollten im Schülerrat mehrere Beschwerden der selben Art vorgetragen werden, so können wir uns bei der Schulleitung, der Schulkonferenz oder bei den LehrerInnen beschweren (§51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 SchulG).

 

5) Recht auf Teilnahme an Schülerratssitzungen

Der Schülerrat hat das Recht sich 90 Minuten im Monat während der regulären Unterrichtszeiten zu versammeln. Dabei werden die Schülervertreter vom Unterricht freigestellt. Die Stellvertreter sind erst dann freigestellt, wenn der eigentliche Kurs- bzw. Klassensprecher bei der nächsten Sitzung nicht anwesend sein kann (nur dann Stimmrecht) (§2 Abs 4 SMVO).

 

6) Recht auf eine Klassensprecherstunde im Monat

Die gewählten Klassen- bzw. Kurssprecher haben das Recht eine Stunde im Monat über schulische Angelegenheiten in ihrer Klasse zu reden. Dabei ist es egal welches Fach es betrifft. Sowas sollte aber dennoch mit dem Klassenlehrer bzw. Tutor abgesprochen werden. Sollte man nicht die volle Stunde verbrauchen, so kann diese beim nächsten Mal oder an einem anderen Tag nachgeholt werden (§2 Abs. 4 SMVO).

 

7) Recht auf Schülerversammlung

Der Schülersprecher bzw. die Schülersprecherin hat das Recht bis zu zweimal im Schuljahr eine Schülervollversammlung einzuberufen, bei der alle Schüler der Schule anwesend sein müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit eine/n VertrauenslehrerIn zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen.

 

 

 

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Aufgaben der Schülervertreter*innen

1) Wahrnehmung schulischer Interessen der SchülerInnen

Es ist die Aufgabe des schülerrates die Interessen der Schülerschaft zu vertreten (§13 SMVO). Insbesondere gilt dies bei Änderungen im Schulablauf, der Erziehungsarbeit, außerunterrichtlichen Angeboten & Veranstaltungen, bei Erziehungs- u. Ordnungsmaßnahmen und der Hausordnung.

 

2) Mehrheitsvertretung

Der Schülerrat muss die Mehrheit der Schüler repräsentieren (§52 Abs. 2 SchulG)

 

3) Mitwirkung und Anwesenheit bei Schülerratssitzungen

Es ist wichtig, das der gewählte Schülervertreter bei den Sitzungen anwesend ist und mitarbeitet, um seine Klasse bzw. seinen Kurs auf dem Laufenden zu halten. Da der Vertreter vom Unterricht freigestellt ist, gibt es keine Ausrede für Abwesenheit, es sei denn bei Krankheitsfällen, wo dann der Stellvertreter einspringen muss.

 

4) Mitwirkung und Anwesenheit bei Schulkonferenzen

Alle vom Schülerrat gewählten Vertreter für die Schulkonferenz müssen bei den Schulkonferenzsitzungen anwesend sein oder für einen Ersatz sorgen (§6 Abs. 2 SchulKonfVO).

 

5) Informationsweitergabe

Die Informationen die der Schülerrat an die Schülervertreter weitergibt, müssen bei allen Mitschülern ankommen (§8 Abs. 5 SMVO).

 

6) Vermittlungsaufgabe

Wenn es zu Interessens- oder Meinungskonflikten zwischen verschiedenen Parteien kommen sollte, dann hat der Schülerrat die Aufgabe mit diesen in einen Dialog zu treten und zu vermitteln (§51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 SchulG).