Aufgaben der Beratungslehrer am evangelischen Kreuzgymnasium:
Die grundsätzlichen Aufgaben ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift über die Tätigkeit der Beratungslehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Die Gliederung erfolgt in 5 Kernbereiche, welche folgendermaßen inhaltlich gefüllt werden.
(1) Schulschwierigkeiten
- Partielle oder generelle Lernstörungen (Gedächtnis, Konzentration, Motivation, Lern- und Arbeitsverhalten)
- LRS, Dyskalkulie, AD(H)S
- Plötzlicher Leistungsabfall
- Prüfungsangst, Schulangst
- Versagensängste im Unterricht
- Verhaltensauffälligkeiten
- Soziale Integrationsprobleme und/oder Identitätsprobleme (Pubertät)
(2) Schullaufbahnfragen
- Profilwahl
- Übergang in die Oberstufe
- Wechsel in andere Schulformen/von anderen Schulformen
(3) Vermittlung an andere Beratungsstellen und Zusammenarbeit mit ihnen
- Schulpsychologische Beratungsstelle
- Erziehungsberatungsstelle
- Einzel- oder Familientherapie
- Sozial-, Jugend- und Gesundheitsamt
(4) Probleme im Bereich Gesundheit, Sucht, Drogen, Sekten
- Information, Prävention, Beratung
- Fächerübergreifende Koordination
- Zusammenarbeit mit dem Präventionsdienst der Polizei
- Gespräche mit Schülern und Eltern
(5) Schüler für Schüler (SfS)
- Übungsprogramm in personzentrierter Gesprächsführung (40 Stunden)
- Begleitung der in der pädagogischen Kommission tätigen Schüler
Eine Beratung setzt grundsätzlich das Einverständnis des betroffenen Schülers bzw. dessen Eltern voraus. Beratungslehrer sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und Ergebnisse verpflichtet, sofern diesen keine strafrechtliche Relevanz zukommt oder sie durch besondere Bestimmungen, wie § 50a SchulG, zur Auskunft verpflichtet sind. Dies gilt auch gegenüber Vorgesetzten.