Satzung
Förderverein Oberschule Radebeul – Mitte e.V.
Satzung
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Förderverein Oberschule Radebeul – Mitte e.V.“. Er hat seinen Sitz in Radebeul.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist konform mit dem Schuljahr. Es beginnt am 01. August und endet am 31.Juli des Folgejahres.
§ 3
Der Verein hat den Zweck Mittel zu beschaffen zur Förderung der Bildung und Erziehung. Er ermöglicht die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art - , die im Aufgabenbereich einer Oberschule förderungswürdig sind.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mitgliedschaft und Einkünfte
§ 5
Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Austritt
b.) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c.) durch Ausschluss aus wichtigem Grund
d.) bei Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt, insbesondere, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand; er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dem Ausschluss binnen eines Monats schriftlich widersprechen und verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Für die Entscheidung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Im Falle des Ausscheidens hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Teile davon. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist.
§ 7
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a.) den Beiträgen der Mitglieder,
b.) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder,
c.) den freiwilligen Zuwendungen von Eltern, Freunden, Förderern und Sponsoren,
d.) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt für jedes Geschäftsjahr gesondert Mitgliedsbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31.Mai des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
Verdienstvollen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
III. Organe des Vereins
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Eltern der Schule müssen repräsentativ vertreten sein.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied allein ist zur Vertretung berechtigt.
§ 9
Der Vorstand bestimmt Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand und Rechnungsprüfern beträgt drei Jahre.
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a.) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Kassen-prüfungsberichtes,
b.) die Entlastung des Vorstandes,
c.) die Wahl des Vorstandes und
d.) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand sowie von den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
§ 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 13
Die Stimmübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
§ 14
Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer beurkundet.
IV. Auflösung des Vereins
§ 15
Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen der Oberschule Radebeul – Mitte zu mit der Bestimmung, dass es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß §3 dieser Satzung zu verwenden ist.
Radebeul, den 12.04.2016