Satzung

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Förderverein Oberschule Radebeul – Mitte e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Oberschule Radebeul – Mitte e.V.“. Er hat seinen

Sitz in Radebeul.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist konform mit dem Schuljahr. Es beginnt am 01. August und endet am

31.Juli des Folgejahres.

 

§ 3 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck Mittel zu beschaffen zur Förderung der Bildung und Erziehung. Er ermöglicht die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art - , die im Aufgabenbereich einer Oberschule förderungswürdig sind.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 4

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
    1. Einzelpersonen
    2. Firmen
    3. Organisationen und Körperschaften.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit
    3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund
    4. bei Auflösung des Vereins.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt, insbesondere, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand; er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dem Ausschluss binnen eines Monats schriftlich widersprechen und verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Für die Entscheidung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  1. Im Falle des Ausscheidens hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Teile davon. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist.

 

 

§ 6 Finanzen und Beiträge

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
    1. den Beiträgen der Mitglieder,
    2. den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder,
    3. den    freiwilligen    Zuwendungen          von               Eltern,          Freunden,    Förderern          und Sponsoren,
    4. den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt für jedes Geschäftsjahr gesondert Mitgliedsbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 28. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres per Überweisung zu entrichten.
  2. Bei Spenden über 300 EUR wird ein Spendenbescheinigung ausgestellt.
  3. Verdienstvollen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  4. Das Vereinskonto wird bei der Sparkasse Meißen geführt.
  5. Verfügungen über das Vereinskonto erfolgen durch den stell. Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinsam.

 

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende , in seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Der Vorsitzende kann alleine vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Eltern der Schule müssen repräsentativ vertreten sein.
  4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Verein und bestimmt Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungsfindung kann auch per virtueller Sitzung bzw. per E-Mail erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen können unter Berücksichtigung der Höchstwerte des § 3 Nr. 26a EstG im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden.
  7. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren durch  die  Mitgliederversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der

 

anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorstandes kann in Blockwahl erfolgen, wenn nicht mehr Kandidaten zur Wahl stehen als Vorstandssitze vorhanden sind auf Antrag eines Mitgliedes.

  1. Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher per Brief oder E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    5. die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften für das jeweilige Geschäftsjahr
    6. die Beschlussfassung über Entschädigungszahlungen gemäß § 7 Abs. 6
  3. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit und für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
  4. Die Stimmübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

 

§ 9 Information und Protokoll

  1. Die Information der Mitglieder über Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung und des Vorstandes kann per Brief oder E-Mail erfolgen.
  2. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer beurkundet.

§ 10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen der Oberschule Radebeul – Mitte zu mit der Bestimmung, dass es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß §3 dieser Satzung zu verwenden ist.

 

Radebeul, 24.09.2025