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Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht

Ein Schüler oder eine Schülerin kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist durch die Sorgeberechtigten rechtzeitig (mindestens 2 Wochen im voraus) und schriftlich bei der Schule zu beantragen. Die Entscheidung obliegt der Klassenleitung (bis zu 2 Tagen) bzw. der Schulleitung (ab 3 Tagen).

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Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt (siehe Schulbesuchsordnung): 
1) Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen
2) wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall; 
3) die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat; 
4) die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des 
Wettbewerbes zugestimmt hat; 
5) die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband 
des Landessportbundes befürwortet wird; 
6) Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind.


Bitte beachten Sie: Bei der Beurlaubung bei religiösen Feiertagen ist der Nachweis der Religionszugehörigkeit zu erbringen.