Förderverein
Förderverein
Der Förderverein der Brüder-Grimm-Grundschule besteht jetzt seit Mai 1995. Der Verein verfolgt das Ziel, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Er ermöglicht durch Mitgliederbeiträge sowie Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer modernen Grundschule förderungswürdig sind.
Der Förderverein hat die Schule schon durch viele Vorhaben unterstützt.
Beispiele dazu sind:
- Unterstützung bei Projekten
- Kauf von Samen und Pflanzen für den Schulgarten
- Medaillen, Pokale und Urkunden für die Sportfeste
- Rollbretter, Gummibänder, Massageigel und Bälle für den Sportunterricht
- Arbeitsmaterialien für den Werkunterricht
- Keyboards
- Pfefferkuchenhäuser
- T-Shirts mit dem Schullogo für öffentliche Auftritte usw.
- Soundanlage für die Schule
- Unterstützung der Schulfeste und Elternkaffees
Seit Jahren unterstützen wir auch das Adventliedersingen. 2009 haben wir von den Spenden 101,30€ dem Kinderhospiz Bärenherz übergeben können.
Wir kaufen jedes Jahr die Sportabzeichen der Schule.
Seit zwei Jahren arbeiten wir auch enger mit dem Hort zusammen. So kann der Hort Spenden annehmen, die für Bastelmaterial oder für die Ferienfahrt der Kinder verwendet wurden. Der Hortleiter arbeitet im Vorstand des Fördervereins mit. Zur Zeit arbeiten 5 Mitglieder im Vorstand mit. Der Vorstand berät etwa aller sechs Wochen.
Dieses Schuljahr wollen wir nochmals einen Flohmarkt durchführen und dabei auch den Hort einbeziehen.
Leider verringerte sich aufgrund der sinkenden Schülerzahlen auch die Anzahl der Mitglieder. Um auch weiterhin erfolgreich arbeiten zu können, sind wir auf die Bereitschaft möglichst vieler Eltern angewiesen, Mitglied in unserem Verein zu werden und einen Jahresbeitrag von 14,00€ zu zahlen.
Vorstand:
1. Vorsitzender: Frau Schneider
2. Vorsitzender: Herr Scholtz
Schatzmeister: Frau Krauß-Winkler
Schriftführer: Frau Weinbrecht
Vorstandsmitglied: Herr Schneider
Vereinsregister: Amtsgericht Leipzig VR 2530
Bankverbindung: Stadt- und Kreissparkasse Leipzig BLZ 86055592 Kto-Nr. 1100032394
Förderverein der Brüder-Grimm-Schule Leipzig e.V.Förderverein der Brüder-Grimm-Schule Leipzig e.V.
www.fv-grimmschule-leipzig.de
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SATZUNG
Förderverein der Brüder-Grimm-Schule Leipzig e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Brüder-Grimm-Schule Leipzig e.V.".
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer VR 2530 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Brüder-Grimm-Schule und der angeschlossenen Horteinrichtung.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch die Durchführung von und Mitwirkung bei Veranstaltungen verwirklicht, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Brüder-Grimm-Schule und der angeschlossenen Horteinrichtung verwendet.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Schuljahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Ausscheiden des Kindes bzw. der Kinder des Mitgliedes aus der Brüder- Grimm-Schule,
b) mit dem Tod,
c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Sie ist nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens einem weiteren Mitglied des Vereins.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und ist mit zwei Dritteln beschlußfähig.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
(5) In Kassenangelegenheiten zeichnet der Schatzmeister gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, gezeichnet vom Protokoll¬führenden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluß durch den
Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens fünf Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus jährlich oder halbjährlich zu entrichten.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Verein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts wird bei Auflösung des Vereins von der Mitgliederversammlung benannt.
In dem Wortlaut der Satzung stimmen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 27.06.2011 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.