zwischen der
wird auf der Grundlage
folgende Vereinbarung über die Ausgestaltung der Kooperation geschlossen:
Wesentliche Entwicklungen im Gehirn finden in den ersten Lebensjahren abhängig von den Bildungsmöglichkeiten der Lebenswelt des Kindes statt und sind teilweise später kaum mehr nachzuholen.
Kindergarten/Hort und Grundschule sind Institutionen, die ausgehend von den individuellen Entwicklungsvoraussetzungen der Kinder und im engen Kontakt mit den Eltern ihren je spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen haben.
Das gemeinsame Grundverständnis von Bildung und Erziehung ist die Voraussetzung für die gelingende Zusammenarbeit der Institutionen.
Grundschule und Hort stehen täglich in einem eng miteinander verwobenen Wechselverhältnis und sind für die Kinder wichtige Lebens- und Lernorte. Deshalb sollen die jeweils eigenständigen Angebote dieser beiden Einrichtungen stets aufeinander bezogen sein und den Entwicklungs- und Lernprozess der Kinder fördern.
Das Bildungs- und Erziehungsangebot des Hortes soll idealerweise sowohl den schulischen Auftrag als auch das schulische Lernen wesentlich unterstützen, ohne dabei eine eigenständige Hortarbeit zu gefährden. Umgekehrt kann die Grundschule mit ihren zielgerichteten und auf bewusstes Lernen ausgerichteten Unterrichtsinhalten auch der Arbeit des Hortes dienen. Besonderes Augenmerk ist im Hort jedoch auf die soziale Erziehung zu legen, hierbei ist die Zusammenarbeit von Grundschul-lehrern und Horterziehern von großer Bedeutung.
Folgende Ziele und Aufgaben sollen besonders in den Mittelpunkt rücken:
Die Konzepte der Einrichtungen sind aneinander angeglichen, optimiert und abgestimmt worden und genießen gegenseitige Akzeptanz. In Kooperation von Grundschule und Hort werden Ganztags-angebote in teilweise gebundener Form durchgeführt. Folgende konkrete Kooperationsvorhaben stehen im Mittelpunkt:
In regelmäßigen Arbeitsgesprächen (mind. 1 Mal jährlich) tauschen sich die Kooperationspartner über bereits erreichte Teilziele und Maßnahmen zur Optimierung aus.
Die Organisation und Verantwortung aller schulischen Angebote sowie in Verantwortung der Schule stattfindende Ganztagsangebote obliegen der Schulleiterin. Alle im Hort stattfindenden Aktivitäten sowie die Ausgestaltung der Ferienzeiten liegen im Verantwortungsbereich des Hortleiters.
Für das gemeinsam genutzte Gebäude und die Außenanlage ist die Gemeindeverwaltung Neuhausen als zuständiger Schul- und Verwaltungsträger verantwortlich.
Die freibeweglichen unterrichtsfreien Tage der Schule werden wie Ferientage gehandhabt. Den Kindern steht an diesen Tagen im Rahmen ihres Betreuungsvertrages ein Betreuungsangebot in den Horten zu.
Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 22. Mai 2023 in Kraft und ist gültig bis auf Widerruf.