Satzung Förderverein
Förderverein der Reichenberger Grundschule e.V.
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Reichenberger Grundschule“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Moritzburg, Ortsteil Reichenberg.
§2 Aufgaben und Zweck
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule, ihrer Schülerinnen und Schüler sowie aller schulischen Veranstaltungen. (1) Der Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für die Förderung der Bildung und Erziehung, in der GS Reichenberg.
(2) Der Verein hat die Aufgabe, finanzielle und materielle Mittel hierfür von natürlichen oder juristischen Personen zu beschaffen bzw. diese Personen zur aktiven Mitarbeit im Verein heranzuziehen.
(3) Er kann Kinder finanziell schwächerer Familien bei Bedarf unterstützen, z.B. bei Klassenfahrten oder bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln.
(4) Er kann bei der Pflege und Gestaltung der Schule und des Schulgebäudes unterstützen.
(5) Arbeitsgemeinschaften der Schule können unterstützt werden. (6) Der Verein kann Lehrmittel ergänzen und sonstige den Bildungsziele der Schule dienende Anschaffungen ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
(7) Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich uns unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 58 der Abgabenordnung vom 16.03.76).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mittel des Fördervereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Erlöse aus Veranstaltungen,
d) Sonstige Zuwendungen.
(2) Entsprechende Rahmenbedingungen werden in der gesonderten Beitragsordnung geregelt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, und juristische Personen werden, die sich der Schule verbunden fühlt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Vorstand kann die Annahme innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen. Im Falle der Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss,
c) durch den Tod eines Mitgliedes.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen und dem Zweck des Vereins wiederholt zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss eines Mitgliedes müssen die Mitglieder des Vereins informiert werden. Bis dahingeleistete Beiträge werden nicht erstattet.
§6 Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind
(1) die Mitgliederversammlung als höchstes Organ,
(2) der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen, b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
c) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) den Verein aufzulösen. Dazu sind 2/3 der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Einberufung erfolgt jeweils schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mit 2/3 der anwesenden Mitglieder zu fassen.
(5) Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (6) Die Mitgliederversammlung wählt für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(7) In der jährlichen Mitgliederversammlung werden längerfristige Aufgaben und Ziele festgelegt. Bei kurzfristig notwendigen Maßnahmen ist der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden (Schatzmeister) c) dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden (Schriftführer).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes an. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter amtieren.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(5) 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich. (6) Die Bestellung zum Vorstand kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
(7) Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung von allen geplanten größeren Projekten, Veranstaltungen und Ausgaben des Vereins für das kommende Schuljahr. Er versucht, eine breite Mehrheit für seine Arbeit bei den Mitgliedern zu schaffen.
(8) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach den in §2 genannten Zwecken. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ersten Stellvertreters. (9) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln über das Vereinskonto verfügen und sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister.
§10 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
§11 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Moritzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Grundschule oder nachfolgender Einrichtungen zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 8. November 2000 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Aufgrund der Forderung des Finanzamtes Meißen vom 12.02.2008 wurde eine Satzungsänderung vom Vorstand gemäß Vorstandsbeschluss vom 03.04.2008 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung ist beantragt. Der Vorstand hat das Recht, etwaige Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.