Satzung

 

Förderverein e.V. Wilhelm-Wander-Schule, Grundschule,

Schulze-Delitzsch-Straße 23, 04315 Leipzig

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

Förderverein e. V.

Wilhelm-Wander-Schule

Grundschule

 

Er hat seinen Sitz in der Wilhelm-Wander-Schule / Schulze-Delitzsch-Straße 23 in Leipzig.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen, förderungswürdige Veranstaltungen und Einrichtungen im Rahmen des Schulbetriebes zu unterstützen, für die der Schulträger nicht oder nicht in ausreichendem Maße aufkommen kann.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wilhelm-Wander-Schule, insbesondere die Unterstützung von Erziehung und Bildung sowie die ideelle und materielle Förderung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch eine schriftliche Beitrittserklärung werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 

(2) Durch die Abgabe des unterschriebenen Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, (die zum Schuljahresende erfolgen kann) oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch einen schriftlichen Bescheid, wenn das Mitglied:

  • gegen die Satzung grob verstößt
  • durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
  • den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
  • seinen Zahlungen mit Rückstand von zwei Jahresbeiträgen nicht mehr nachgekommen ist.

 

Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

 

 

§ 4 Beiträge und Spenden

 

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Spenden sind zur Durchführung des Vereinszieles dem Vereinsvermögen hinzuzufügen.

 

 

Spenden sind zur Durchführung des Vereinszieles dem Vereinsvermögen hinzuzufügen.

 

 

§ 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und aussschließlich durch diese satzung oder zwingende Vorschriften des Bürerlichen Gesetztbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten nach außen den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende sein Amt nur ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

b) bis zu 4 Beisitzer.

 

(4) Geschäftsführender und erweiterter Vorstand werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand treffen ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefaßt werden. Sie sind schriftlich niederzulegen.

 

(5) Der Vorstand fürht die Geschäfte ehrenamtlich.

 

(6) Über die satzungsgemäße Verwendung von Mitteln bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro (bezogen auf ein Einzelprojekt) können die Vorstandsmitglieder gemeinsam durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Bei höheren Ausgaben für ein Einzelprojekt entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(7) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem eine Neuwahl erfolgt.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Jahr, vom Vorstand unter genauer Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Die Jahreshauptversammlung beschließt 

  • den Jahresbericht des Vorsitzenden
  • den Kassenbericht
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes alle zwei Jahre
  • die Wahl der zwei Kassenprüfer alle zwei Jahre

 

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von Mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen.

 

(3) Die Einladung mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen sein.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(5) Bei Abstimmung und bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Offene Abstimmung ist zulässig, wenn für jedes Amt nur ein Kandidat zur Verfügung steht und kein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Ebenso ist die Wahl des Vorstandes und/oder der Kassenprüfer im Block zulässig.

 

(7) Der Mitgliederversammlung obliegt weiterhin

  •  die Änderung und Ergänzung der Satzung
  •  die Festsetzung der Beiträge
  •  der Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

(8) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

 

(9) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung und die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers enthalten.

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Kassengeschäfte

 

(1) Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.

 

(2) Zur Kassensicherheit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Jahr findet vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung statt.

 

(3) Alle Überweisungsaufträge für Banken sowie Abhebungen von Konten und Sparbüchern müssen jeweils vom Kassenwart und einem der Vorsitzenden unterschrieben werden.

 

(4) Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen.

 

 

§ 9 Einnahmen

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 10 Haftung

 

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 4 dieser Satzung geschuldeten Beträge.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

§ 12 Verwendung des Vermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Unterstützung von Erziehung und Bildung sowie die ideelle und materielle Förderung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen gemäß § 58 AO zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 08.02.1993 beschlossen, zuletzt geändert zum 13.09.2018.

 

 

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