Förderverein der 82. Oberschule Dresden e.V.

Formular zur Beitrittserklärung

Satzung des Fördervereins der 82. Oberschule Dresden e.V.

1. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

§ 1 Name
Der Verein hat den Namen Förderverein 82. Oberschule Dresden e. V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz an der 82. Oberschule Dresden, Korolenkostraße 6, 01109 Dresden.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule und leistet einen Beitrag zur Jugendpflege und Jugendförderung. Er tut dies durch Bereitstellung finanzieller Mittel.
  2. In materieller Hinsicht gewährt der Verein der Schule Hilfe durch Beschaffung von Lehrmitteln, Büchern und anderen Materialien, die der Förderung pädagogisch sinnvoller Beschäftigungen und dem Bildungsziel der Schule dienen. Außerdem werden Hilfen für die Ausgestaltung der Räume, Beihilfe für Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen, sowie für Fahrten und Ausflüge und für sonstige, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen gewährt, soweit staatliche Mittel und Zuschüsse hierfür versagt bzw. nicht ausreichend sind.
  3. Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist, oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
  4. Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule finanziell unterstützen.
  5. Ferner trägt er die Arbeit der Elternvertretung, soweit sie nicht durch den Etat bei der Schulbehörde gesichert ist.
  6. Der Verein hat auch die Aufgabe, die Arbeit des Lehrerkollegiums der Schule ideell zu unterstützen, sowie die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern. Hierzu zählt die Bemühung um Information der Öffentlichkeit über Ziele und Arbeitsweisen der Schule.
  7. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 4 Zweckbindung / Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel / Beiträge

  1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
    a) Mitgliedsbeiträge,
    b) Spenden und Stiftungen,
    c) sonstige Erträge.
  2. Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist unaufgefordert zu zahlen.
  3. Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
  4. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne von §3 und §4 erfolgen.
  5. Für Ehrenmitglieder besteht Beitragsfreiheit.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. des Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.

2. Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann werden
a) jede natürliche Person,
b) jede juristische Person,
c) andere Vereinigungen.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.
  2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
  3. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) automatisch mit der Beendigung der Schulzeit des Kindes/ der Kinder an der 82. Oberschule.
    b) bei Austritt zum Ende des Geschäftsjahres.
    c) bei Ausschluss.
    d) durch Tod eines Mitgliedes.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen,
    a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat (Stundung kann gewährt werden),
    b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

3. Verwaltung des Vereins

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/der 1. Vorsitzenden,
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem/der Schriftführer/-in,
    d) dem/der Schatzmeister/-in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  3. Der/die Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein im Sinne § 26 BGB.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  7. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die vom ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommen Aufgaben für den Rest der Amtszeit bzw. bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes unter sich.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird,
    a) von einem Drittel der Mitglieder,
    b) von den Kassenprüfern.
  5. Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein im Rechtsverkehr.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche nicht Satzungsbestandteil ist. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes möglich.
  3. Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit weitere besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden, welche ebenfalls nicht Satzungsbestandteil sind. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
  4. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
  5. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl des Kassenprüfers
  4. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie Erteilung der Entlastung.
  5. Festsetzung des Mindestbeitrages
  6. Satzungsänderungen
  7. Endgültige Entscheidung über den vom Förderausschuss vorgelegten Verteilungsplan, falls der Vorstand die Genehmigung versagt hat.

§ 16 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderung und Auflösung gelten die Bestimmungen nach § 17.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden verfasst. Für korporative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
  3. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen, welche die in §3 und §4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen zusätzlich der Einwilligung des Finanzamtes.
  2. Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu 1. und zu 2. je eine Stimme entsprechend § 16.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18 Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
  3. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.

§ 19 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit der Unterschrift zu bestätigen.

§ 20 Vermögensbildung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 Anwendung der Regelung des BGB

Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht
Anwendung.
Diese Satzung wurde verabschiedet am ……………2025
Diese Satzung wurde am ……………2025 beschlossen und tritt zum ……… 2025 in Kraft.