Oberschule Bischofswerda 

Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 30.10.2018 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Oberschule Bischofswerda“ und hat seinen Sitz in Bischofs-werda. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e. V.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung in der Oberschule Bischofswerda. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§58 Nr. I AO) durch die Erhebung von Beiträgen und Umlagen, die Beschaffung von Mitteln und Spenden, u. a. bei Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen.

 

2. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Schule, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst finanziell aufkommt für Anschaffungen, Projekt- und Veranstaltungs-kosten sowie Unterstützungsbeiträge jeglicher Art.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden.

 

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt wird unverzüglich wirksam. Eine Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bei Nicht-zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung. Die Mitgliederversammlung kann die Streichung der Mitgliedschaft für Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung im Verzug sind, entscheiden.

 

§5 Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung durch den Vorstand bestimmt. Beitragsänderungen bedürfen der schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder.

§6 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein (Vorstand im Sinne §26 BGB).

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.

 

§8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Mit der Einberufung wird gleichzeitig die Tagesordnung mitgeteilt.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Neuwahlen und Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Der Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung gestellt werden, sofern das Vorstandsmit-glied anwesend ist oder von der beabsichtigten Abwahl Kenntnis hatte und auf Anwesenheit schriftlich verzichtet hat. Kommt durch Abwesenheit keine Abstimmung über den Antrag auf Abwahl zustande, so muss der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Hier ist die Anwesenheit des abzuwählenden Vorstands-mitgliedes nicht erforderlich.

 

5. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Kassenprüfer bestimmen, die die Kasse zum Ende eines Geschäftsjahres prüfen. Der Bericht des Kassenprüfers erfolgt bei der nächsten, auf die Prüfung folgenden Mitgliederversammlung.

 

6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben wird.

 

§9 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.

 

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, ersatzweise durch zwei Liquidatoren, die im Rahmen des Auflösungsbeschlusses von der Mitgliederversammlung bestellt werden.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Oberschule Bischofswerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

5. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des Auflösungsbeschlusses einen anderen Empfänger bestimmen, soweit dieser gemeinnützig tätig ist und die Förderung der Oberschule Bischofswerda im Allgemeinen zum Ziel hat.

 

§10 Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.10.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

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