Grundschule Geschwister Scholl Freital 

Satzung

 

...des Fördervereins der Geschwister-Scholl-Grundschule

 

§1 Name, Sitz, Zweck des Vereins und Geschäftsjahr

 

  1. Der „Förderverein der Geschwister-Scholl-Grundschule e.V.“ mit Sitz in Freital verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein, im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der nachfolgend genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Berufsbildung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Geschwister-Scholl-Grundschule und der angeschlossenen Horteinrichtung.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a durch:

    • Förderung der Grundschule „Geschwister-Scholl“ und ihrer Kinder in Unterricht und Freizeit, u.a. Verbesserung der Lern- und Hortbedingungen

    • Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der
      Schule

    • Mitwirkung bei der Erhöhung der Schulwegsicherheit, insbesondere in unmittelbarer Umgebung der Schule

    • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u.a. Unterstützung beim Aufbau und der Pflege eines Schul-Internetportals

    • Unterstützung von bedürftigen und sozial schwachen Schülerinnen und Schülern

    • Förderung der Zusammenarbeit der Schule mit Sportvereinen

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

§2 Tätigkeit

 

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Mittelverwendung

 

  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§4 Zweck und Vergütungen

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die aufgeführten Ziele des Vereins zu unterstützen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    • Tod,

    • Austritt,

    • Ausschluss oder

    • bei Eröffnung des Insolvenz-/Vergleichsverfahrens

  2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegent einem Mitglied des Vorstandes. Der Ausschluss erfolgt:

    • falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fällig trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist

    • aus wichtigem Grund

  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

§7 Mitgliedsbeträge

 

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt über deren Höhe und Fälligkeit durch Finanzordnung.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist auch bei Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht – auch nicht anteilig- erstattet. Bei seinem Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§8 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung

    • der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt:

    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts

    • die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

    • die Entlastung des Vorstands nach Annahme des Berichts

    • die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer

    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    • die Festsetzung der Höhe das Mitgliedsbeitrages

    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von Mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes einzuberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind.

  5. Die Beurkundung von Beschlüssen erfolgt in Form eines Protokolls, dass durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§10 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden

    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über den Verlauf von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§11 Rechnungsprüfung

 

  1. Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres, die vom Vorstand und dem Kassierer vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung des Vorstands und des Kassierers in Finanzangelegenheiten zu stellen.

  2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer und des Kassierers beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

  3. Mitglieder des Vorstands können weder zu Rechnungsprüfern noch zum Kassierer
    gewählt werden.

 

§12 Satzungsänderung

 

  1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck ändern soll, ist unzulässig. Sonstige Änderungen der Satzung bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein muss.

 

§13 Auflösung

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

    • an den Träger der Grundschule „, Geschwister-Scholl“ oder

    • dessen Rechtsnachfolger

      Zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder der „Geschwister-Scholl“-Grundschule

 

§14 Schlussbestimmungen

 

  1. Schule im Sinne dieser Satzung ist die Grundschule die Grundschule „Geschwister-Scholl“ einschließlich der angeschlossenen Horteinrichtung.

  2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.09.2009 beschlossen.