Sicherheit im Unterricht

Von D-GISS zu DEGINTU

Mit dem Update 2018/2019 der CD "D-GISS" soll dieses kostenlose Angebot der Gesetzlichen Unfallversicherung beendet werden. Ein weiterer Bezug ist dann für ca. 70 Euro pro Jahr möglich.

DEGINTU - das neue Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht wird als Ersatz angeboten.

Dazu kann sich jede Schule online registrieren.

Angeboten werden drei Module, die es in dieser Kombination auf einer Seite bisher nicht gab:
- eine Gefahrstoffdatenbank
- eine Versuchsdatenbank mit dazugehörigen Gefährdungsbeurteilungen
- die Chemikalienverwaltung

Mit letztgenannter Funktion wird das wichtigste Angebot des D-GISS ersetzt. Eine Übertragung der Daten von D-GISS nach DEGINTU ist nur bis zur D-GISS-Version 2017/2018 möglich!

Beide Möglichkeiten der Gefahrstofferfassung weisen Vor- und Nachteile auf. Um Ihre Entscheidung treffen zu können, nutzen Sie hier den Vergleich von D-GISS und DEGINTU.

Eine Anleitung hilft Ihnen bei der Einrichtung und Nutzung.

 

 

Neue Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) vom 14.06.2019

Die neue Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) vom 14.06.2019 - Empfehlungen der KMK - ersetzt die bisher gültiger Richtlinie von 2016.


Eine Änderungsliste ermöglicht einen schnellen Vergleich der alten und der neuen Richtlinie.

 

 

 

Substitutionsprüfung bei der Gefahrstoffbeurteilung nach dem Spaltenmodell

Das GHS-Spaltenmodell 2017 - Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung

§ 6 (1) Gefahrstoffverordnung:
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: ... 4. Möglichkeiten einer Substitution ...

§ 7 (3) Gefahrstoffverordnung:
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

Die Datei gibt Hilfestellungen zur Substitutionsprüfung.