Wenn Ihr Kind erkrankt ist oder aus anderen wichtigen Gründen der Schule unvorhergesehen fernbleibt, benachrichtigen Sie uns bitte bis 7.30 Uhr des jeweiligen Tages. Sie erreichen uns oder den Anrufbeantworter telefonisch unter 037381 / 5367. Bitte reichen Sie auch eine schriftliche Entschuldigung nach, wenn Ihr Kind die Schule wieder besucht.
Sollte Ihr Kind eine ansteckende Krankheit haben, welche den Besuch einer Kindereinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz untersagt oder sogar im Krankenhaus behandelt werden muss, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen uns die Diagnose mit. Dazu zählt auch ein Befall mit Kopfläusen. Wir sind verpflichtet, die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit zu informieren.
(1) 1Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. 2Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. 3Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. 4Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen.
(2) 1Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. 2Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 3Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. 4Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.
Nachzulesen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4864-Schulbesuchsordnung#p3
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler vom Schulbesuch beurlaubt werden. Dies muss rechtzeitig bei der Schule beantragt werden. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der
Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. kirchliche Anlässe und Veranstaltungen,
2. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe,
3. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch,
4. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben,
5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von
Trainingszentren,
6. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte.
Eine Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Nachzulesen in der Schulbesuchsordnung https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4864-Schulbesuchsordnung#p4
Jedes Kind ist in der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung geschützt.
Unfallversicherungsschutz besteht
Unfallversicherungsschutz besteht nicht
Benachrichtigen Sie uns bitte umgehend, wenn Sie auf Grund eines Schulunfalls Ihr Kind einem Arzt vorstellen mussten. Wir erstellen dann eine Unfallanzeige bei der zuständigen Unfallkasse. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich direkt an die
Unfallkasse Sachsen, Postfach 42, 01651 Meißen
Telefonnummer: 03521-7240 Internet: https://www.uksachsen.de/
Schutz bei Schäden am Eigentum des Schülers und Haftpflichtansprüche gegenüber Schülern
Der Schulträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Eigentum der Schüler zu versichern oder eine Haftpflichtversicherung für die Schüler abzuschließen. Wir empfehlen daher, keine wertvollen Gegenstände mit in die Schule zu nehmen.
Grundsätzlich ist der gültige Stundenplan verbindlich für den Unterrichtsschluss des jeweiligen Tages. Sollte der Unterricht vorzeitig enden auf Grund von Stundenausfall, hitzefrei o.ä., wird Ihr Kind bis zum regulären Unterrichtsende betreut. Stundenausfall wird im Hausaufgabenheft, wenn möglich am Vortag, vermerkt. Ihre Unterschrift unter diesem Eintrag ermöglicht es dem Kind, das Schulgebäude dann auch vorzeitig zu verlassen. Eine Dauervollmacht kann dies über einen längeren Zeitraum regeln.
Nach Beendigung des Unterrichts müssen die Schüler in einem zeitlich angemessenen Rahmen das Schulgelände verlassen bzw. in den Hort gehen.