Auszubildende und Referendare

 

 

Rechtlicher Hintergrund zu unserer Schulform

Um unsere Schulform besser zu verstehen, werden im Folgendem wesentliche rechtliche Aspekte und Bestimmungen vorgestellt.

 

Sächsisches Schulgesetz vom 01.08. 2018

• Wer muss/ darf die Schule im FS emo./soz. Entwicklung besuchen?

 

§ 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf

(1) Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen […].

 

(4) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen

1. die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 sowie

2. die Förderschulen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 und des § 13.

 

§ 13 Förderschulen

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,  […] werden in den Förderschulen unterrichtet. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in Förderschulen gemeinsam mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden […] (Anmerk. insofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind).

 

(2) Förderschulen können mehrere Förderschwerpunkte in sich vereinen. Auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts und in Zusammenarbeit mit Schulen auch anderer Schularten können sich Förderschulen zu Förderzentren entwickeln.

Förderschulen und Förderzentren stellen anderen Schulen ihre sonderpädagogische Kompetenz in Form von Beratungs- und Diagnoseleistungen sowie für die inklusive Unterrichtung zur Verfügung.

Während der Schuleingangsphase arbeitet die Förderschule mit Grundschulen, mit Kindertageseinrichtungen und mit Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, mit Sozialpädiatrischen Zentren sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.

Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Prävention von Lern-, Verhaltens- und Sprachschwierigkeiten sowie die individuelle Förderung […] Nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen können an den Förderschulen Abschlüsse sämtlicher allgemeinbildender Schularten erworben werden.

 

 

Schulordnung Förderschulen

§ 2 Aufgabe der Förderschule

Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. Sie bereitet ihre Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor.

Sie versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen.

Die Förderschulen beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen.

 

§ 9 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler, deren Förderbedarf

1. Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder

2. der auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leistet.

 

(2) Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden.

Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen der für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden.

Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.

 

 

Zusammenfassung Aufgaben

• Aufbau ausreichender sozialer Fähigkeiten und emotionaler Stabilität

• Reintegration in eine Regelschule durch Unterricht nach Regelschulplan ermöglichen

• Prävention und Beratung (von Lehrern, Eltern, Schulsozialarbeit und Erziehern)

• Nutzung von spezifischen Förderprogrammen in den Bereichen soziales Lernen, emotionale Entwicklung, Wahrnehmung,

  Konzentration und LRS-Förderung

• Erweiterung der Fördermöglichkeiten und Methoden an der Regelschule mit dem Repertoire der Sonderpädagogik

• gezielte und effektive Gestaltung der Förderangebote durch Diagnostik, Beratung und Vernetzung