Elternmitwirkung

Grundsätze

Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe.

Die Tätigkeit im Rahmen der §§ 45 bis 49 des Sächsischen Schulgesetzes als Elternvertreterin und Elternvertreter ist ehrenamtlich.

Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen der Elternschaft der Schule verpflichtet.

Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden.

Elternvertreterinnen und Elternvertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.

Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

 

Informationsrecht

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher über alle die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.

 

Schulelternsprecherin an der Heideschule Radeberg

Mandy Kühne