Erlass zur Sicherheit im Schulsport
1) Schülerinnen und Schüler können nur akv am Sportunterricht und anderen schulsportlichen
Akvitäten teilnehmen, wenn ausnahmslos alle gefährdenden Gegenstände vom Körper
en!ernt worden sind.
2) Wird das Ablegen beziehungsweise das En!ernen gefährdender Gegenstände verweigert, kann
dies gemäß der geltenden Schulordnung zu einer ungenügenden Leistungsbewertung in Folge
von Leistungsverweigerung beziehungsweise von nicht erbrachter Leistung bei im
Sportunterricht durchzuführenden Lernzielkontrollen führen.
Sofern diese Leistungsverweigerung über das gesamte Schuljahr anhält, ist die Note
„ungenügend“ als Jahresnote im Fach Sport zu erteilen.
Damit ist eine Versetzung in die folgende Klassenstufe oder die Erteilung eines
Schulabschlusses nicht möglich.
3) Gefährdende Gegenstände, die nicht ohne Weiteres vom Körper zu en!ernen sind
(Schmuckimplantate, künstlich verlängerte Fingernägel) beziehungsweise nach En!ernung am
Körper eine fortwährende Gesundheitsgefährdung hinterlassen (en!ernte Tunnel, Plugs oder
Expander hinterlassen in den Ohrläppchen große Öffnungen) dürfen für die Dauer der Schulund
Ausbildungszeit nicht am Körper angebracht werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich nach aktenkundiger Belehrung durch das Anbringen fest mit
dem Körper verbundenen Schmucks absichtlich der akven Teilnahme am Sportunterricht
entziehen, werden mit der Note „ungenügend“ bewertet.
4) Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 bereits die unter (3.)
beschriebenen Tunnel, Plugs oder Expander tragen, müssen diese vor dem Sportunterricht
en!ernen und die Öffnung in der Haut vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen
verschließen.
5) Aus religiösen Gründen getragene KopCedeckungen sind im Sportunterricht erlaubt. Diese
müssen den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen: eng anliegend, ohne lose Enden und
ohne Nadeln oder andere feste/spitze Befesgungselemente.
Das Tragen von speziell für den Sport geeigneten Hijabs wird ausdrücklich empfohlen.
6) Das Tragen nicht offen sichtbarer oder durch Kleidung verdeckter Schmuckgegenstände kann
im Verletzungsfall zu Regressforderungen der Unfallkasse Sachsen führen.