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Sicherheit im Schulsport

Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise

Erlass zur Sicherheit im Schulsport

1) Schülerinnen und Schüler können nur aktiv am Sportunterricht und anderen schulsportlichen Aktivitäten teilnehmen, wenn ausnahmslos alle gefährdenden Gegenstände vom Körper entfernt worden sind.

2) Wird das Ablegen beziehungsweise das Entfernen gefährdender Gegenstände verweigert, kann dies gemäß der geltenden Schulordnung zu einer ungenügenden Leistungsbewertung in Folge
von Leistungsverweigerung beziehungsweise von nicht erbrachter Leistung bei im Sportunterricht durchzuführenden Lernzielkontrollen führen.
Sofern diese Leistungsverweigerung über das gesamte Schuljahr anhält, ist die Note „ungenügend“ als Jahresnote im Fach Sport zu erteilen.
Damit ist eine Versetzung in die folgende Klassenstufe oder die Erteilung eines Schulabschlusses nicht möglich.

3) Gefährdende Gegenstände, die nicht ohne Weiteres vom Körper zu entfernen sind (Schmuckimplantate, künstlich verlängerte Fingernägel) beziehungsweise nach Entfernung am Körper eine fortwährende Gesundheitsgefährdung hinterlassen (entfernte Tunnel, Plugs oder Expander hinterlassen in den Ohrläppchen große Öffnungen) dürfen für die Dauer der Schul- und Ausbildungszeit nicht am Körper angebracht werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich nach aktenkundiger Belehrung durch das Anbringen fest mit dem Körper verbundenen Schmucks absichtlich der aktiven Teilnahme am Sportunterricht entziehen, werden mit der Note „ungenügend“ bewertet.

4) Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 bereits die unter (3.) beschriebenen Tunnel, Plugs oder Expander tragen, müssen diese vor dem Sportunterricht entfernen und die Öffnung in der Haut vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen verschließen.

5) Aus religiösen Gründen getragene Kopfbedeckungen sind im Sportunterricht erlaubt. Diese müssen den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen: eng anliegend, ohne lose Enden und ohne Nadeln oder andere feste/spitze Befestigungselemente.
Das Tragen von speziell für den Sport geeigneten Hijabs wird ausdrücklich empfohlen.

6) Das Tragen nicht offen sichtbarer oder durch Kleidung verdeckter Schmuckgegenstände kann im Verletzungsfall zu Regressforderungen der Unfallkasse Sachsen führen.