Satzung des gemeinnützigen Fördervereins Robert-Härtwig-Schule Oschatz e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Robert-Härtwig-Schule Oschatz e.V.“
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 04758 Oschatz, Bahnhofstraße 5
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 Ao).
(2) Zweck des Vereines ist die Unterstützung und Förderung der Mittelschule Oschatz bei
der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages einer Mittelschule im Freistaat
Sachsen, um zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beizutragen,
Freude am Lernen und an gemeinsamen Unternehmungen zu wecken. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch den Einsatz der Mitgliedsbeiträge, durch öffentliche Zuschüsse und
Sammlungen und der durch Sponsoren und andere Werbemaßnahmen gewonnenen
finanziellen Mittel für den Satzungszweck.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person und Personengesellschaft
werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereines zu richten. Bei
Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglied kann werden, der sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
hat. Kriterien für die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(3) Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen und
deren Erweiterung oder Abänderung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereines zu unter stützen
und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Mitglieder haben die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der
Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt hat unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf ein Quartalsende zu erfolgen. Zur
Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des
Vorstandes erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem
auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen von der Versammlung schriftlich
mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird
mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt
zu geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es in gröblicher Weise gegen
den Vereinszweck, die Satzung und die Pflichten eines Vereinsmitgliedes verstößt.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen im
Rückstand ist.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern kann nur durch die
Mitgliederversammlung erfolgen.
(6) Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des
Vereins. Bis zum Tag des Ausscheidens sind sie an die Satzung und an die Beschlüsse des
Vereins gebunden und haben bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu
erfüllen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Vereinsmitglieder haben einen Beitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Dazu beschließt die
Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen, wenn das
Mitglied dafür wichtige Gründe vorträgt.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des
Vorsitzenden, zwei Beisitzern und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem
Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes vertreten. Eine Funktionsverbindung
zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer
durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt in der Regel mindestens einmal im Quartal zusammen und fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der Stellvertreter, zur Vorstandssitzung anwesend sind. Sprechzeiten des
Vorstandes sind öffentlich bekannt zu machen.
(6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung von Pflichten den
Vorstandsmitgliedern entstehenden Aufwendungen sind auf Nachweis vom Verein zu
erstatten.
(7) Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder von der Haftung für fahrlässiges Verhalten im
Rahmen ihrer Tätigkeit als Vereinsorgan frei.
(8) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines
Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(9) Laufende Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereines,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse
c) Verwaltung, Sicherung und Pflege des Vereinseigentums.
(10) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied mit der Geschäftsführung des Vereines
beauftragen. Dieses nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§10 Wahlen
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3
Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Dies gilt auch für einzelne Mitglieder des Vorstandes.
(2) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn Sie die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der
Satzung wahrnehmen.
§ 11 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Die
Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
b) mindestens einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
Stellvertreter unter Angabe eines Zweckes und der Gründe verlegt wird
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 (b) dient der Beschlussfassung
über den Jahresbericht und die Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr und die
Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zuzustellen. Diese hat
auch die Beschlussanträge zu enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Anträge abgelehnter Bewerber
h) Auflösung des Vereines
i) Arbeitsplan des Folgejahres.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der
erschienenen Mitglieder geboten. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die
Zustimmung aller Mitglieder des Vereines notwendig. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(8) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die
Abstimmung geheim und/ oder schriftlich durchzuführen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
(10) Zur Behandlung wichtiger Sachfragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung
sachkundige Personen und Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(11) Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder bei der Beschlussfassung zählen als
nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Jedes Mitglied des Vereines hat eine Stimme gem. § 5 Abs. 2.
(13) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder
durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied geleitet.
(14) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem
Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(15) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereines, auch die Ehrenmitglieder.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer.
(2) Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Rechnungsführung des Vereines zu prüfen und
in der jährlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht zu erstatten.
(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen
und laufend die Kasse, die Konten und das Belegwesen zu kontrollieren. Die Prüfungen
erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 13 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Umlagen seiner Mitglieder sowie
Zuwendungen, Sammlungen oder Spenden für gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereines eingesetzt
werden.
§ 14 Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Konten und führt das Kassenbuch des Vereines mit den
notwendigen Belegen. Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereines.
(2) Auszahlungen sind nur auf Anweisung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
vorzunehmen.
(3) Es ist eine Kassenordnung des Vereins zu erstellen und von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation des Vereines erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereines oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins an die
Stadt Oschatz, die es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt der Mittelschule Oschatz
zu verwenden hat.
(4) Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die
Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
(5) Bei Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Anteile am Vereinsvermögen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.