Handyordnung

(Handy-) Nutzungsordnung für mobile Geräte in der Oberschule Hainichen.

Vorbemerkung

Nur für Schüler der 9. und 10. Klassen ist grundsätzlich die
persönliche Nutzung von eigenen mobilen Geräten (Handys, Smartwatches sowie Tablet) an unserer Schule in den festgelegten Handy-Zonen (Glasgang und Kellerbereich) erlaubt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mobile Endgeräte ein Wertgegenstand sind und Beschädigungen oder Verlust aus jeglichen Gründen über unsere Schule nicht versichert sind.

Pausen-Regelung

  1. Beim Betreten des Schulhauses ist das Handy mindestens in den Flugmodus zu schalten und in der Schultasche aufzubewahren.

  2. Das mobile Endgerät darf in den Pausen in den bekannten Handy-Zonen von Schülern der Klassenstufen 9/10 benutzt werden.

  3. Filmen und Fotografieren von Personen sind grundsätzlich verboten. Besteht der Verdacht, dass Bilder mit gewalttätigem oder pornografischem Inhalt erstellt oder gespeichert wurden, werden von der Schulleitung die Eltern und gegebenenfalls auch die Polizei informiert.

Nutzung im Unterricht und bei Klassenausflügen (§ 38b Satz 1 SächsSchulG)

  1. Während Klassenarbeiten entscheidet der Lehrer, wie mit mobilen Geräten zu verfahren ist.

  2. In Absprache mit dem jeweiligen Lehrer während des Unterrichts ist Folgendes mit mobilen Geräten möglich:

    • Recherche von Informationen

    • Nutzung als Taschenrechner

    • Bestimmen von Messergebnissen

  3. Während Klassenfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen entscheidet der zuständige Lehrer, ob mobile Geräte genutzt werden dürfen und ob für Dokumentations- oder Erinnerungszwecke gefilmt oder fotografiert werden darf.

Folgen bei Missachtung der Nutzungsregeln

  1. Bei einer Handlung entgegen unserer Nutzungsordnung wird das mobile Endgerät vom Fachlehrer vorübergehend eingezogen und kann nach Absprache zu einer vereinbarten Zeit von diesem Lehrer wieder abgeholt werden. (§ 39 (1) Satz 1 SächsSchulG)

  2. Bei wiederholten Verstößen wird das mobile Gerät eingezogen und beim Schulleiter aufbewahrt. Die Abholung des mobilen Gerätes erfolgt in diesem Fall durch erziehungsberechtigte Personen. (§ 39(1) Satz 2 SächsSchulG)

Hainichen, September 2023