Informatives
Gesetzlichkeiten für die Grundschule
Transparenzhinweis
Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Tranzparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBI. S. 486) in Kraft getreten. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.
Haftpflichtversicherung
Schulträger, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler oder sonst in der Schule tätige Personen (Schulsekretärin, Hausmeister, freiwillige Helfer, Begleitpersonen bei schulischen Veranstaltungen) sind grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Dieses sogenannte Haftungsprivileg schließt Ansprüche der Schülerinnen und Schüler insbesondere gegenüber der Lehrkraft sowie untereinander aus.
Der Schulträger ist den Schülern gegenüber dazu verpflichtet, ihr berechtigterweise in die Schule mitgebrachtes Eigentum durch zumutbare und geeignete Vorkehrungen gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Diese Pflicht ist eine auf dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis beruhende Amtspflicht.
Der Schulträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, dass Eigentum der Schüler zu versichern oder eine Haftpflichtversicherung für die Schüler abzuschließen. Es ist daher sinnvoll, keine wertvollen Gegenstände mit in die Schule zu nehmen.
nach oben
Die gesetzlichen Grundlagen der Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII normiert. Schüler sind während des Besuchs von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII) gesetzlich unfallversichert. |
nach oben |
Beim Schulsport muss auf eine geeignete Sportbekleidung geachtet werden, die sowohl ein ungefährdetes Üben der Schülerinnen und Schüler als auch eine ungehinderte Hilfeleistung und Sicherheitsstellung ermöglicht. Für den Schulsport werden insbesondere benötigt: |
nach oben |
|
nach oben |
§ 2 Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege |
nach oben |
Medikamentenabgabe in der Schule GUV-SI 8098Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe in der SchuleEine Übertragung der Personensorge im Hinblick auf die Medikamentengabe kann sich aus einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Absprache unter Einbindung der Schulleitung oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht. |
nach oben |
Infektionsschutz Das Gesetz bestimmt, dass ein Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn: |
nach oben |
Handhabung bei Läusebefall Gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Kinder mit Kopfläusen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. |
nach oben |
LehrmittelfreiheitSchulgesetz § 38, Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (1) Der Unterricht ist unentgeltlich. (2) Lernmittel sind von Schülern zum Lernen verwendete Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. Die an den Schulen eingeführten Lernmittel werden den Schülern durch den Schulträger leihweise überlassen. Sie werden ausnahmsweise dauerhaft überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Lernmittels ein Leihe ausschließen. Der Schulträger kann nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz Kostenbeiträge erheben, wenn Gegenstände und Materialen im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben. Lernmittelverordnung § 1 Lernmittelfreiheit Von der Lernmittelfreiheit umfasst sind:
|
nach oben |
Regelungen zum Schulbesuch - Entschuldigung vom Unterricht (Schulbesuchsverordnung) § 2 Verhinderung |
nach oben |
|
nach oben |
Mitwirkung und Mitbestimmung der ElternAuszug aus dem Sächsischen Schulgesetz §43 Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz: 1. wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm; 2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation; 3. Erlass der Hausordnung; 4. schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan; 5. Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; 6. das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen; 7. schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage); 8. Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze; 9. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; 10. Schulpartnerschaften; 11. Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden; 12. Stellungnahmen der Schule zur a) Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule; b) Aufnahme der jahrgangsübergreifenden Unterrichts; c) Durchführung von Schulversuchen; d) Namensgebung der Schule; e) Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule; f) Anforderung von Haushaltsmitteln. 13. Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören. (3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an: 1. der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht; 2. vier Vertreter der Lehrer; 3. ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrates, und drei weitere Vertreter der Eltern 4. vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Kassenstufe 7 angehören müssen; 5. bis zu vier Vertreter des Schulträgers. Die Vertreter des Schulträgers haben Stimmrecht bei Angelegenheiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8 und 10 bis 13 sowie bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen; im Übrigen haben sie eine beratende Stimme. Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins, bei Grundschulen je ein Vertreter des Hortes oder der Horte, mit denen die Schule zusammen arbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes an den Sitzungen teilnehmen. (4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs. (5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter. (6) Die Schulkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Schulkonferenz, insbesondere 1. die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss; 2. die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung; 3. eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen; 4. die Übertragung des Stimmrechts nach Absatz 3 Satz 2 auf einen oder mehrere Vertreter des Schulträger, insbesondere Form und Nachweis der Übertragung sowie Verfahren der Stimmabgabe. § 45 Elternvertretung (1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. (2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern 1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung); 2. in der Schulkonferenz und 3. im Landesbildungsrat wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten. (3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet. (4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln. (5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. § 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher (1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist. (2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln. (3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. (4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. § 47 Elternrat (1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule. (2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. |
nach oben |
Bewertungsgrundlagen Grundschulordnung § 15 |
nach oben |
Bildungsempfehlung
Grundschulordnung 5 § 24
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlungen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Sächsischen Schulgesetzes. Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
Sächsisches Schulgesetz § 34
(1) Über den Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. Die Grundschule berät die Eltern über die für den Schüler geeignete Schulart und gibt in der Klassenstufe 4 eine schriftliche Bildungsempfehlung. Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn:
1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres 2,0 oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und
2. die Grundschule aufgrund des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung pädagogisch einschätzt, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
In allen anderen Fällen wird de Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt.
(2) Eltern melden ihr Kind mit der Bildungsempfehlung für die Oberschule oder einem Gymnasium ihrer Wahl an. Sofern Eltern ihr Kind mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden, wird durch das Gymnasium ein Beratungsgespräch vereinbart und bei der Einladung zu dem Gespräch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen. Grundlagen des Beratungsgespräches sind die Bildungsempfehlung, das zuletzt erstellte Jahreszeugnis, die zuletzt erstellte Halbjahresinformation und das Ergebnis der Leistungserhebung.
Hausaufgabenerledigung (hier zum ausdrucken)
Die Eltern sind für die Erledigung der Hausaufgaben ihrer Kinder verantwortlich.
Hausaufgaben werden in der pädagogischen Verantwortung der Klassen- und Fachlehrer aufgegeben. Dabei werden die Umstände und Bedingungen der Klasse und des Stundenplanes berücksichtigt und können an jedem Tag der Woche erteilt werden.
Es ist möglich, die Hausaufgaben in Klasse 1-3 und im ersten Halbjahr der Klassenstufe 4 im Hort zu erledigen. Im zweiten Halbjahr der 4. Klasse organisieren sich die Kinder die Erledigung ihrer Hausaufgaben selbst. Dies geschieht in Anlehnung an die Hausaufgabenkonzeption des Hortes.
Verbindliche Festlegungen zur Hausaufgabenerledigung Dauer der HA in Klassenstufe 1 und 2 maximal 30 Minuten Dauer der HA in Klassenstufe 3 und im ersten Halbjahr der Klassenstufe 4 maximal 45 Minuten
Folgende Aufgaben sind zu Hause anzufertigen:
- Berichtigungen von Tests oder Klassenarbeiten
- Vorbereiten von Vorträgen
- Lernen von Gedichten
- Lesen von Texten
- durch Krankheit nachzuarbeitende Aufgaben
- mündliche Aufgaben
- Am Mittwoch, am Freitag und vor Feiertagen werden keine Hausaufgaben im Hort erledigt.
- Kinder, die an einem GTA teilnehmen erledigen ihre Hausaufgaben zu Hause.
- Hausaufgaben können, auf freiwilliger Basis, im Spätdienst erledigt werden.
- Es sind Absprachen zwischen Schule und Hort über die Nichterteilung von Hausaufgaben an bestimmten Tagen möglich (Projekte, Personalmangel,…), ebenso die situationsorientierte Absprache zwischen Lehrkraft und Erzieher.
- Durchgeführt werden die Hausaufgaben in der Regel im Zeitfenster von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr
- Bei „Hitzefrei“ werden keine Hausaufgaben im Hort erledigt.