Informatives



Transparenzhinweis
 

Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Tranzparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBI. S. 486) in Kraft getreten. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind. 

 

 

Haftpflichtversicherung
 

Schulträger, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler oder sonst in der Schule tätige Personen (Schulsekretärin, Hausmeister, freiwillige Helfer, Begleitpersonen bei schulischen Veranstaltungen) sind grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Dieses sogenannte Haftungsprivileg schließt Ansprüche der Schülerinnen und Schüler insbesondere gegenüber der Lehrkraft sowie untereinander aus.

Der Schulträger ist den Schülern gegenüber dazu verpflichtet, ihr berechtigterweise in die Schule mitgebrachtes Eigentum durch zumutbare und geeignete Vorkehrungen gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Diese Pflicht ist eine auf dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis beruhende Amtspflicht.

Der Schulträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, dass Eigentum der Schüler zu versichern oder eine Haftpflichtversicherung für die Schüler abzuschließen. Es ist daher sinnvoll, keine wertvollen Gegenstände mit in die Schule zu nehmen.

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Unfallversicherungsschutz
 

Die gesetzlichen Grundlagen der Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII normiert. Schüler sind während des Besuchs von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII) gesetzlich unfallversichert.
Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts und auf den direkten Schulwegen versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Unterricht und die Pausen. Versichert ist auch die Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden. Versichert ist darüber hinaus alles, was als schulische Veranstaltung gilt, sich also im „organisatorischen Verantwortungsbereich“ der Schule ereignet. Es muss sich um eine offiziell genehmigte Veranstaltung der Schule handeln. Dann besteht Versicherungsschutz auch außerhalb der Unterrichtszeiten oder an anderen Orten.
Der Unfallversicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Kinder zu Fuß gehen oder mit dem Auto gebracht werden oder mit dem Fahrrad fahren oder mit dem Bus zur Schule kommen.
Schülerinnen und Schüler stehen in aller Regel während Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nicht versichert sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Schäden, die Schülerinnen und Schüler anderen Personen zufügen. Dafür benötigt man eine private Haftpflichtversicherung.

Eltern, die in der Schule ihrer Kinder ehrenamtlich tätig werden, können ebenfalls unfallversichert sein. Z. B.:
  • gewählte Elternvertreter bei der Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen des Elternbeirates sowie auf den damit verbundenen Wegen,
  • Eltern, die als Aufsichtspersonen an Ausflügen oder Klassenfahrten im Auftrag der Schule teilnehmen, dies gilt auch dann, wenn sie mit ihrem eigenen PKW die Kinder und Jugendlichen zum oder vom Veranstaltungsort fahren.
  • Eltern, die bei Organisation und Durchführung von Schulfesten mithelfen, die Schule ist dabei Veranstalter des Festes ist und die einzelnen Eltern sind in der Regel „wie Beschäftigte“ für die Schule tätig. Gleiches gilt für die Mithilfe bei Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an Gebäuden, Klassenzimmern.
     
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Sicherheit im Schulsport (Erlass zur Sicherheit im Schulsport)
 

Beim Schulsport muss auf eine geeignete Sportbekleidung geachtet werden, die sowohl ein ungefährdetes Üben der Schülerinnen und Schüler als auch eine ungehinderte Hilfeleistung und Sicherheitsstellung ermöglicht. Für den Schulsport werden insbesondere benötigt:
  • Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen entsprechen,
  • Sporthose und Sporthemd,
  • bei Freiluftsportarten der Witterungssituation angepasste Sportbekleidung.
Vor Beginn der Unterrichtsstunde beziehungsweise des Übungsbetriebes haben die Schülerinnen und Schüler Gegenstände, die eine unfall- und/oder verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ausnahmslos abzulegen. Hierzu gehören:
  • Uhren,
  • Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings),
  • Schlüssel,
  • Gürtel.
Brillenträger sollten eine sportgerechte Brille tragen. Haare, die durch ihre Länge eine Gefahr darstellen oder das Sichtfeld des Schülers beeinträchtigen und somit zu einer Unfallursache werden könnten, müssen entsprechend fixiert werden.

 
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Sportbefreiung (VwV zur Befreiung vom Sportunterricht)
 

  1. Schüler können aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden. Teilbefreiungen sind möglich.
  2. Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht, soweit diese vier Wochen nicht überschreitet. Für eine Befreiung von mindestens einer Woche kann der Sportlehrer ein ärztliches Zeugnis vom Schüler anfordern.
  3. Über eine Befreiung vom Sportunterricht, die den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, entscheidet der Schulleiter aufgrund einer Stellungnahme des Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, z.B. bei einem gebrochenen Bein, kann auf die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verzichtet werden.
     
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Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung)
 

§ 2 Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege
(1) Die Schulgesundheitspflege wird von dem Gesundheitsamt durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Schule liegt.
(2) Das Gesundheitsamt führt im Rahmen der Schulgesundheitspflege folgende Untersuchungen durch:
1. Schulaufnahmeuntersuchungen
2. weitere Untersuchungen
3. zusätzliche Untersuchungen in den Förderschulen
4. schulzahnärztliche Untersuchungen
5. Beratungen

§ 3 Umfang
(2) Die schulzahnärztlichen Untersuchungen umfassen die Erhebung des Zahnstatus, die Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, die Erfassung der Mundhygiene, die Überwachung der Gebissentwicklung, Mundhygieneübungen, Ernährungslenkung sowie mit Einwilligung der Eltern örtliche Fluoridanwendungen.

 
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Medikamentenabgabe in der Schule GUV-SI 8098

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe in der Schule

Eine Übertragung der Personensorge im Hinblick auf die Medikamentengabe kann sich aus einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Absprache unter Einbindung der Schulleitung oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht.

 
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Infektionsschutz
 

Das Gesetz bestimmt, dass ein Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn:
 
  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. (Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
  4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

     
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Handhabung bei Läusebefall
 

Gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Kinder mit Kopfläusen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Wenn Eltern feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, sind sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule oder Kindertagesstätte des Kindes zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5).

Wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung ein Fall von Kopfläusen auftritt, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt namentlich davon zu benachrichtigen (vgl. IfSG §34 Abs. 6).

Außerdem informiert sie die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse über das Auftreten der Kopfläuse (natürlich anonym) und fordert sie zur Untersuchung und gegebenenfalls zur Behandlung ihrer Kinder auf. Mit Zustimmung der Eltern können auch pädagogische Kräfte der Einrichtung oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes die Köpfe der Kinder untersuchen.
Werden bei einem Kind während seines Aufenthalts in der Einrichtung Kopfläuse festgestellt und das Kind kann zunächst nicht anderweitig betreut werden, darf es in der Einrichtung bleiben. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass enge Kontakte zu den anderen Kindern in den verbleibenden Stunden vermieden werden.

Ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch dieses Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist (vgl. IfSG §35 Abs. 1). Es genügt eine Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass das Kind gegen Kopflausbefall behandelt und die Behandlung korrekt durchgeführt wurde.

Anhang: Dokument Kopflausbefall
 
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Lehrmittelfreiheit


Schulgesetz § 38, Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
(1) Der Unterricht ist unentgeltlich.
(2) Lernmittel sind von Schülern zum Lernen verwendete Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. Die an den Schulen eingeführten Lernmittel werden den Schülern durch den Schulträger leihweise überlassen. Sie werden ausnahmsweise dauerhaft überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Lernmittels ein Leihe ausschließen. Der Schulträger kann nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz Kostenbeiträge erheben, wenn Gegenstände und Materialen im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben.

Lernmittelverordnung § 1 Lernmittelfreiheit
Von der Lernmittelfreiheit umfasst sind:
  1. Schulbücher
  2. Atlanten                                                                                                                    
  3. Arbeitshefte für die Hand des Schülers, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen,
  4. Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufbereitete, zum Beispiel gekürzte oder kommentierte, Textsammlungen,
  5. ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken, Nachschlagewerke,
  6. Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen und Tafelwerke,
  7. Fotokopien von Druckwerken nach Nummer 1 bis 6, wenn sie ein solches Druckwerk begleiten, ergänzen oder ersetzen und nicht Inhalt oder Umfang vorrangig für die außerunterrichtliche Ausbildung oder die berufliche Praxis bestimmt sind, und
  8. Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach de jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.
  
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Regelungen zum Schulbesuch - Entschuldigung vom Unterricht (Schulbesuchsverordnung)
 

§ 2 Verhinderung
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. • Bis 9 Uhr das Kind abmelden (Hausordnung LuRi).

§ 3 Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen.

§ 4 Beurlaubung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten.
(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter.
 
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Datenschutz (VwV zum Datenschutz in Schulen)


Nach den Schulordnungen der einzelnen Schularten dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule und der Fürsorgeaufgaben sowie zur Erziehung und Förderung der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Das entbindet die Schulen und die am Schulwesen beteiligten Stellen von der Verpflichtung, für jede Datenerhebung eine spezielle Zweckbestimmung festzulegen. Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und deren Erziehungsberechtigten, von Lehrern, Referendaren und sonstigem Personal verarbeiten, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bereits bei der Erhebung der Daten ist den Betroffenen Speicherungs- und Verarbeitungszweck mitzuteilen.
Die Bekanntgabe von Noten vor der Klasse ist eine pädagogische Frage. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des einzelnen Lehrers. Die Aspekte der Benotung dürfen zwischen Lehrern und Schülern besprochen werden. Persönlichkeitsrechtliche Grenzen sind zu beachten. Ab dem Schuljahr 2018/19 setzen wir die Europäische Datenschutz-Grundverordnung um. Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Schule oder des Landesamtes für Bildung und Schule. Datenschutzbeauftragte: Frau Silke Nitschel schulleitung-gsludwigrichter(at)freital(dot)com
 
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Mitwirkung und Mitbestimmung der Eltern


Auszug aus dem Sächsischen Schulgesetz

§43 Schulkonferenz

(1) 
Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

1. wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;

2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;

3. Erlass der Hausordnung;

4. schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;

5. Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;

6. das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;

7. schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);

8. Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;

9. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

10. Schulpartnerschaften;

11. Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;

12. Stellungnahmen der Schule zur
a) Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
b) Aufnahme der jahrgangsübergreifenden Unterrichts;
c) Durchführung von Schulversuchen;
d) Namensgebung der Schule;
e) Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
f) Anforderung von Haushaltsmitteln.

13. Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören.

(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:
1. der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;

2. vier Vertreter der Lehrer;

3. ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrates, und drei weitere Vertreter der Eltern

4. vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Kassenstufe 7 angehören müssen;

5. bis zu vier Vertreter des Schulträgers. Die Vertreter des Schulträgers haben Stimmrecht bei Angelegenheiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8 und 10 bis 13 sowie bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen; im Übrigen haben sie eine beratende Stimme. 
Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins, bei Grundschulen je ein Vertreter des Hortes oder der Horte, mit denen die Schule zusammen arbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen  und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter;
bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter.
Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf
jeweils sechs. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter
und deren Stellvertreter.

(6) Die Schulkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Schulkonferenz, insbesondere

1. die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;

2. die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung;

3. eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen;

4. die Übertragung des Stimmrechts nach Absatz 3 Satz 2 auf einen oder mehrere Vertreter des Schulträger, insbesondere Form und Nachweis der Übertragung sowie Verfahren der Stimmabgabe.

§ 45 Elternvertretung

(1)
Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung
mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und
Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern
unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und
mitzugestalten, nehmen die Eltern
1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
2. in der Schulkonferenz und
3. im Landesbildungsrat
wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.

(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der
Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der
Eltern dieser Schüler behandeln.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.


§ 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher

(1)
Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die
Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der
Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.

(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über
alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in
der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.

(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den
Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.

(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die
Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.


§ 47 Elternrat

(1)
Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.

(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem
Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein
Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von
grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
 
 
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Bewertungsgrundlagen
 

Grundschulordnung § 15
(3) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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Bildungsempfehlung
 

Grundschulordnung 5 § 24
    (1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlungen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Sächsischen Schulgesetzes. Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.

 

Sächsisches Schulgesetz § 34
    (1) Über den Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. Die Grundschule berät die Eltern über die für den Schüler geeignete Schulart und gibt in der Klassenstufe 4 eine schriftliche Bildungsempfehlung. Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn:
1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder am Ende  des Schuljahres 2,0  oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und
2. die Grundschule  aufgrund des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung pädagogisch einschätzt, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.

In allen anderen Fällen wird de Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt.
    (2) Eltern melden ihr Kind mit der Bildungsempfehlung für die Oberschule oder einem Gymnasium ihrer Wahl an. Sofern Eltern ihr Kind mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden, wird durch das Gymnasium ein Beratungsgespräch vereinbart und bei der Einladung zu dem Gespräch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen. Grundlagen des Beratungsgespräches sind die Bildungsempfehlung, das zuletzt erstellte Jahreszeugnis, die zuletzt erstellte Halbjahresinformation und das Ergebnis der Leistungserhebung.
 

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Hausaufgabenerledigung  (hier zum ausdrucken)

 

Die Eltern sind für die Erledigung der Hausaufgaben ihrer Kinder verantwortlich.

Hausaufgaben werden in der pädagogischen Verantwortung der Klassen- und Fachlehrer aufgegeben. Dabei werden die Umstände und Bedingungen der Klasse und des Stundenplanes berücksichtigt und können an jedem Tag der Woche erteilt werden.

Es ist möglich, die Hausaufgaben in Klasse 1-3 und im ersten Halbjahr der Klassenstufe 4 im Hort zu erledigen. Im zweiten Halbjahr der 4. Klasse organisieren sich die Kinder die Erledigung ihrer Hausaufgaben selbst. Dies geschieht in Anlehnung an die Hausaufgabenkonzeption des Hortes.

Verbindliche Festlegungen zur Hausaufgabenerledigung Dauer der HA in Klassenstufe 1 und 2 maximal 30 Minuten Dauer der HA in Klassenstufe 3 und im ersten Halbjahr der Klassenstufe 4 maximal 45 Minuten

Folgende Aufgaben sind zu Hause anzufertigen:

  • Berichtigungen von Tests oder Klassenarbeiten
  • Vorbereiten von Vorträgen
  • Lernen von Gedichten
  • Lesen von Texten
  • durch Krankheit nachzuarbeitende Aufgaben
  • mündliche Aufgaben 
  • Am Mittwoch, am Freitag und vor Feiertagen werden keine Hausaufgaben im Hort erledigt.
  • Kinder, die an einem GTA teilnehmen erledigen ihre Hausaufgaben zu Hause.
  • Hausaufgaben können, auf freiwilliger Basis, im Spätdienst erledigt werden.
  • Es sind Absprachen zwischen Schule und Hort über die Nichterteilung von Hausaufgaben an bestimmten Tagen möglich (Projekte, Personalmangel,…), ebenso die situationsorientierte Absprache zwischen Lehrkraft und Erzieher.
  • Durchgeführt werden die Hausaufgaben in der Regel im Zeitfenster von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr
  • Bei „Hitzefrei“ werden keine Hausaufgaben im Hort erledigt.
     

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