Förderverein - Satzung

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Satzung des gemeinnützigen Fördervereins Robert-Härtwig-Schule Oschatz e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Robert-Härtwig-Schule Oschatz e.V.“

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 04758 Oschatz, Bahnhofstraße 5

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 Ao).

(2) Zweck des Vereines ist die Unterstützung und Förderung der Mittelschule Oschatz bei

der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages einer Mittelschule im Freistaat

Sachsen, um zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beizutragen,

Freude am Lernen und an gemeinsamen Unternehmungen zu wecken. Der Satzungszweck

wird verwirklicht durch den Einsatz der Mitgliedsbeiträge, durch öffentliche Zuschüsse und

Sammlungen und der durch Sponsoren und andere Werbemaßnahmen gewonnenen

finanziellen Mittel für den Satzungszweck.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person und Personengesellschaft

werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereines zu richten. Bei

Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein

Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem

Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den

Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.

Ehrenmitglied kann werden, der sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht

hat. Kriterien für die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung

auf Vorschlag des Vorstandes

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an allen

Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat in der Mitgliederversammlung eine

Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(3) Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen und

deren Erweiterung oder Abänderung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereines zu unter stützen

und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Mitglieder haben die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der

Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt hat unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf ein Quartalsende zu erfolgen. Zur

Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des

Vorstandes erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den

Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem

auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen von der Versammlung schriftlich

mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den

Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird

mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der

Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt

zu geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es in gröblicher Weise gegen

den Vereinszweck, die Satzung und die Pflichten eines Vereinsmitgliedes verstößt.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen im

Rückstand ist.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern kann nur durch die

Mitgliederversammlung erfolgen.

(6) Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des

Vereins. Bis zum Tag des Ausscheidens sind sie an die Satzung und an die Beschlüsse des

Vereins gebunden und haben bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu

erfüllen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Vereinsmitglieder haben einen Beitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Dazu beschließt die

Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen, wenn das

Mitglied dafür wichtige Gründe vorträgt.

 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des

Vorsitzenden, zwei Beisitzern und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem

Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes vertreten. Eine Funktionsverbindung

zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer

durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

(4) Der Vorstand tritt in der Regel mindestens einmal im Quartal zusammen und fasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse sind zu

protokollieren und vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu

unterschreiben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der

Vorsitzende oder der Stellvertreter, zur Vorstandssitzung anwesend sind. Sprechzeiten des

Vorstandes sind öffentlich bekannt zu machen.

(6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung von Pflichten den

Vorstandsmitgliedern entstehenden Aufwendungen sind auf Nachweis vom Verein zu

erstatten.

(7) Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder von der Haftung für fahrlässiges Verhalten im

Rahmen ihrer Tätigkeit als Vereinsorgan frei.

(8) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise

beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen

Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines

Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(9) Laufende Aufgaben des Vorstandes sind:

a) die laufende Geschäftsführung des Vereines,

b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse

c) Verwaltung, Sicherung und Pflege des Vereinseigentums.

(10) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied mit der Geschäftsführung des Vereines

beauftragen. Dieses nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§10 Wahlen

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3

Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im

Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Dies gilt auch für einzelne Mitglieder des Vorstandes.

(2) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung

abgewählt werden, wenn Sie die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der

Satzung wahrnehmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Die

Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert,

b) mindestens einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der

Stellvertreter unter Angabe eines Zweckes und der Gründe verlegt wird

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 (b) dient der Beschlussfassung

über den Jahresbericht und die Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr und die

Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte

bekannte Mitgliederanschrift. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zuzustellen. Diese hat

auch die Beschlussanträge zu enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor

dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) Satzungsänderungen,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g) Anträge abgelehnter Bewerber

h) Auflösung des Vereines

i) Arbeitsplan des Folgejahres.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der

anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die

Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der

erschienenen Mitglieder geboten. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die

Zustimmung aller Mitglieder des Vereines notwendig. Die Zustimmung der nicht

erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die

Abstimmung geheim und/ oder schriftlich durchzuführen.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

(10) Zur Behandlung wichtiger Sachfragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung

sachkundige Personen und Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(11) Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder bei der Beschlussfassung zählen als

nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12) Jedes Mitglied des Vereines hat eine Stimme gem. § 5 Abs. 2.

(13) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder

durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied geleitet.

(14) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem

Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(15) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereines, auch die Ehrenmitglieder.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Rechnungsführung des Vereines zu prüfen und

in der jährlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht zu erstatten.

(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen

und laufend die Kasse, die Konten und das Belegwesen zu kontrollieren. Die Prüfungen

erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit.

 

§ 13 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Umlagen seiner Mitglieder sowie

Zuwendungen, Sammlungen oder Spenden für gemeinnützige Zwecke.

(2) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereines eingesetzt

werden.

 

§ 14 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Konten und führt das Kassenbuch des Vereines mit den

notwendigen Belegen. Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereines.

(2) Auszahlungen sind nur auf Anweisung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

vorzunehmen.

(3) Es ist eine Kassenordnung des Vereins zu erstellen und von der Mitgliederversammlung

zu beschließen.

 

§ 15 Auflösung des Vereines

(1) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation des Vereines erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereines oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes

fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins an die

Stadt Oschatz, die es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt der Mittelschule Oschatz

zu verwenden hat.

(4) Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die

Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

(5) Bei Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Anteile am Vereinsvermögen.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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