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Freistellungen

Beurlaubung vom Unterricht

Laut Schulgesetz § 31 besteht innerhalb von Sachsen eine allgemeine Schulpflicht.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

 

Antragstellung

Wenn Sie eine Freistellung Ihres Kindes vom Unterricht wünschen, z. B. aufgrund familiärer Anlässe, wie Hochzeiten oder Beerdigungen, einer Kur oder aus religiösen Hintergründen, stellen Sie bitte mindestens eine Woche im Voraus einen schriftlichen Antrag.

 

Zuständigkeiten

Sie erhalten in jedem Fall eine schriftliche Rückmeldung. Eine Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass versäumter Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

 

Rechtsgrundlage: Schulbesuchsordung § 4.


Mögliche Gründe für eine genehmigte Beurlaubung

 

Anerkannte Gründe sind u.a.:

  • Kirchliche Anlässe, Gedenktage oder Veranstaltungen anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte (mit Nachweis der Einrichtung)

 

Nach Einzelfallprüfung können auch folgende Gründe anerkannt werden:

  • Wichtige persönliche oder familiäre Anlässe (z. B. Eheschließung im engen Familienkreis, Todesfälle)
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch
  • Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen, künstlerischen oder sportlichen Wettbewerben

Nicht genehmigt werden Anträge zur Verlängerung oder Vorverlegung von Ferien.