Beurlaubung vom Unterricht
Grundsätzlich besteht Schulpflicht.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Antragstellung
Wenn Sie eine Freistellung Ihres Kindes vom Unterricht wünschen, z. B. wegen familiärer Anlässe, einer Kur oder anderer triftiger Gründe, stellen Sie bitte mindestens eine Woche im Voraus einen schriftlichen Antrag.
Zuständigkeiten
- bis zu 3 Tagen: Antrag an die Klassenleitung (zum Anzeigen hier klicken)
- mehr als 3 Tage: Antrag an die Schulleitung (zum Anzeigen hier klicken)
Sie erhalten in jedem Fall eine schriftliche Rückmeldung. Eine Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass versäumter Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
Rechtsgrundlage: Schulbesuchsordung § 4.
Mögliche Gründe für eine genehmigte Beurlaubung
Anerkannte Gründe sind u. a.:
- Kirchliche Anlässe, Gedenktage oder Veranstaltungen anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte (mit Nachweis der Einrichtung)
Nach Einzelfallprüfung können auch folgende Gründe anerkannt werden:
- Wichtige persönliche oder familiäre Anlässe (z. B. Eheschließung im engen Familienkreis, Todesfälle)
- Teilnahme am internationalen Schüleraustausch
- Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen, künstlerischen oder sportlichen Wettbewerben
Nicht genehmigt werden Anträge zur Verlängerung oder Vorverlegung von Ferien.