Fehlleistungen und nicht erbrachte Leistungen

Die Palette möglicher Fehlleistungen ist unendlich groß. Auf der Grundlage des pädagogischen Credos der "kind- und leistungsorientierten Grundschule" muss, kann und soll der Lehrer in jedem Fall entscheiden. Es sollte immer eine Einzelfallentscheidung sein. In Abhängigkeit der Indikatoren, wie eigenes Selbstverschulden, Krankheit, Häufigkeit, Einsicht, Wirksamkeit, sollte der Umfang der einzuräumenden Chance bemessen werden. Wichtig ist auch die mit zeitlichen Abstand versehene gemeinsame Reflexion der Fehlleistung und ihrer Auswirkung. Bei umfassenderen Fehlleistungen sollte die Klassenkonferenz und Eltern kooperieren.

Bezogen auf das Nichterbringen von Leistungen sagt die Schulordnung Grundschule in Sachsen Folgendes aus:

"Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt."

Damit liegt die Entscheidung bzgl. der Art und Weise des nachträglichen Erbringens der Leistung in der Hand des einzelnen Lehrers. Die Entscheidung über die konkrete Maßnahme sollte jedoch nicht emotional begründet werden. Sie muss mit pädagogischen Beobachtungen und Zielen übereinstimmen, in ihrer Verhältnismäßigkeit (Außerordentlichkeit, Umfang, Zeit) angemessen sein und sollte schriftlich dokumentiert (Klassentagebuch,  Hausaufgabenheft) werden. Vorausgesetzt wird, dass die Eltern im Vorfeld zu informieren sind, wenn ein "Nachtermin angeordnet" wird. Besser als eine formale Information ist eine gemeinschaftliche Absprache mit den Eltern, um die Wirksamkeit außerordentlicher Erziehungsmaßnahmen zu verstärken.

P.S.:  Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.