Schulbesuch und religiöse Feiertage
- Schülerinnen und Schüler haben nach § 3 Absatz 3 SächsSFG das Recht, an den in Absatz 1 genannten religiösen Feiertagen dem Unterricht fernzubleiben, soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
- Hinweisblatt des Landesamtes für Schule und Bildung (Stand: 8/2026)
Übersicht der religiösen Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage sind
- Die Aufzählung ist abschließend.
- Auf entsprechenden Antrag besteht bei Zugehörigkeit zu der entsprechenden Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ein Anspruch auf Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 SBO.
- Übersicht (aktualisiert: 14.08.2026)